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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 183

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 183)
Language
German
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IRI
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147 c) Die dritte Art der Haftbarkeit bestellt darin, dass der Verkäufer dem Käufer den ruhigen Besitz des gekauften Grand- Stückes yor allen eventuell vorkommenden Einwendungen, die niebt nur von Seiten des Gläubigers des Verkäufers, sondern von Personen, mit denen der Verkäufer in keiner rechtlichen Beziehung steht, erhoben werden könnten, sichert. Somit kann der Verkäufer die Verbindlichkeit übernehmen, den Käufer von allen Einsprucherhebungen gegen die Gültigkeit des Kaufgeschäftes zu befreien und zu beschützen. In diese Gruppe gehören die Proteste, zu denen nicht der Verkäufer die Veranlassung gegeben hat, sondern aussenstebende Personen behaupten, dass das verkaufte Grundstock ihnen oder ihrem Vater oder ihren Vorfahren gehört. Wenn nun bei der Besprechung des Kaufes von den Kontrahenten die Bedingung aufgestellt wurde, dass der Verkäufer die Verpflichtung übernimmt, den Käufer vor solchen Einwendungen zu schützen, so muss eine dahinlautende Formel in den Kaufvertrag verzeichnet werden, für welche der Talmud den Ausdruck geprägt hat: 1אחריות דעלכוא). Eine Klausel, weiche diese Verpflichtung zum Inhalte haben soll, muss schon auch aus dem Grunde in der Kaufurkunde besondere Aufnahme finden, weil die Haftbarkeitsformeln der oben erwähnten Verpflichtungen, der אחדות דבפשיה oder auch der אחריות דאתיא מחמתיה sich auf diese dritte Art der Verbindlichkeit nicht erstrecken, und wenn daher in dem Kaufscheine nur eine der ersten zwei Haftbarkeitsarten vom Verkäufer übernommen werden, so kann der Käufer noch keinen Regressanspruch an den Verkäufer wegen Entschädigung eines ihm nur im אחדות דעלמא enthaltenen zugefügten Schadens erheben. Hingegen ist die einzige Formel der אחריות דעלמא genügend, damit der Käufer das Recht eines Ersatzanspruches an den Verkäufer für die volle Schadlosbaitung habe, wenn er in dem Besitze des gekauften Gutes beschädigt worden ist, wobei unbeachtet and wirkungslos ist, ob der Käufer sich vor einem Proteste des Verkäufers selbst oder vor einem Ansprüche eines Gläubigers des Verkäufers, also wegen אחדות דנפשיה oder אחריות דאתיא מחמודה schützen muss. Die Folge dieser Bestimmung ist, dass in der Urkunde, falls die אחדות דעלמא daselbst Aufnahme finden soll, die anderen zwei Verpflichtungen der . c wlkB. b. 43a, Ket. 92a. 10*

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