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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 182

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 182)
Language
German
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IRI
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146 käufers hat nun das Recht* vom Käufer das Gut wegzunehmen und der Käufer hat demnach keinen Kegressanspruch an den Verkäufer za stellen, trotzdem der Verkäufer in dem Kaufverträge durch die Klausel der Haftbarkeit dem Käufer den ruhigen Besitz des gekauften Gutes zusicherte, weil die Verpflichtung der Haftbarkeit erst von der Zeit in Kraft tritt, nachdem die Kaufsumme völlig ausgezahlt ist. Im Talmud wird folgender Spezialfall zur Erläuterung dieser Bestimmung angegeben. Der Käufer hat bei einem derartig abgeschlossenen Kaufgeschäfte, als der Gläubiger des Verkäufers mit seiner Forderung an ihn herantrat, demselben die Kaufsumme, die er doch dem Verkäufer schuldet, bezahlt. Hierauf haben aber die Erben des verstorbenen Verkäufers Protest erhoben und bestanden darauf, dass der Käufer ihnen die Kaufsumme übergebe, weil er dem Verkäufer und nicht dem Gläubiger desselben schuldig ist und ferner, weil ein Gläubiger von den Erben nur unbewegliche Güter wegen der Schuld des Erblassers entreissen kann, hingegen war das verkaufte Grundstück nicht mehr im Besitze der Erben, denn diese hatten keinesfalls das Recht, das vom Erblasser äbgeschlossene Kaufgeschäft aufzulösen, und da sie vom Käufer nur ein bewegliches Gut, nämlich das Geld, zu fordern haben, zumal er, nachdem er dem Verkäufer einen regelrechten Schuldschein übergeben hat, nicht mehr als Käufer, sondern als Schuldner den Erben zahlen muss. Damit nun der Käufer nicht die doppelte Kaufsumme auslegen müsse, wird von Raba folgender Ausweg angeraten. Der Käufer übergibt den Erben des Verkäufers das gekaufte Grundstück als Bezahlung der Schuld, die er laut dem Schuldscheine dem Erblasser schuldet, jetzt könnte der Gläubiger als Bezahlung des dem Erblassers gegebenen Darlehens dieses Grundstück von den Erben wegnehmen, denn es wird betrachtet, als wäre es ein Erbgut, und da nun der Käufer den Gläubiger bereits befriedigt hat, so kann er von diesem Umstande bewegt das Grundstück von den Erben wieder wegnehmen, wie es in der Macht der Gläubiger stünde, und ferner weil auch die Erben die im Kaufscheine eingetragene Verpflichtung der Haftbarkeit übernehmen müssen, nachdem der Kaufpreis erlegt wurde1). ף Ket. 92a. Die Ansicht des Raba wird von der Lehre des Rabbah b Abuha unterstützt; vgl. auch B. b. 125a, ferner Maimonides, Malwe Welove XI, 10

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