Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 181)
- Language
- German
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145 des Schuldners, in den Kaufvertrag lässt er aber weder die Klaasei der Haftbarkeit verzeichnen noch eine Formel aafnehmen, die das Gegenteil bewirken könnte, folglich ist er laut der bereits oben erwähnten Bestimmung verpflichtet, die אחריות תפשיה zu halten, und nur die אחריות דאודא מחמודה hat er nicht übernommen. Nach kurzer Zeit kauft A dasselbe Grundstück zurück, und in diese zweite Urkünde wird die Klausel der Haftbarkeit eingetragen. Wenn nun hiernach der Gläubiger des A sein Geld fordert, so kann er von A das im Kauf gestandene Gut, — trotzdem B (= der erste Käufer) die Verpflichtung auf Ersatz, falls eine dritte Person auf das Grundstück Anspruch erhebt, übernommen hat —, wegnehmen. Denn die Verpflichtung des B erstreckt sich nur auf einen solchen Schadenersatz, den seine Schuld oder auch die Schuld der vorhergehenden Besitzer des Feldes herbeigeführt hat, aber nicht auf Regress, den zu begleichen der Käufer selbst (= A) verursacht hat. Der erste Verkäufer (A) hat nämlich stillschweigend die אחריות דגפשיה übernommen, und sein Gläubiger wird mit ihm selbst identifiziert, weil dasselbe Grundstück in seinen Besitz zurückgekommen ist, und so kann er laut der ,אחריות דנפשיד gegen den B keinen Anspruch erheben 1). ß) Verkauft jemand sein Grundstück, welches mit Schulden belastet ist, und übernimmt die Verbindlichkeit der אחריות ז״אתיא מחמתיח, die er auch in die Kaufurkunde einträgt, der Käufer hat aber die festgesetzte Kaufsumme nicht bezahlt, sondern übergibt dem Verkäufer hierüber *einen Schuldschein, wodurch jetzt der Verkäufer auch der Gläubiger des Käufers geworden ist. Hiernach stirbt der Verkäufer, und der Gläubiger des Verkäufers erhebt jetzt, um sein Geld nicht zu verlieren, Anspruch auf das in dem Besitze des Käufers sich befindende Grundstück, welches laut dem Schuldscheine, den er von seinem Schuldner, der in unserem Falle der Verkäufer ist, ihm verpfändet war; der Gläubiger des Ver- ף So lautet die Ansicht des Rabbah in Ket. 92 a, (über die richtige LA vgl. המאור הגדול und 'מלחכת ה za Alfasi ib.); hingegen vertritt Rami b. Chami entgegengesetzte Meinung, nämlich, dass A an B den Regressanspraeh erheben kann, denn B hätte die Schuld des A bezahlen müssen, wenn er das Grundstück einem D verkauft, und A tritt jetzt in die Rechte des D. Die Halacba acceptiert die Ansicht des Rabbah, s. Maimonides, Mechirä XIX, 10, Choschen Mischpat § 226, 2. Jahrbuch der J. L. G. XIX. )0