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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 180

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 180)
Language
German
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144 Klausel in die Urkunde ist, dass der Verkäufer den Käufer von jeder Forderung seiner Gläubiger befreit. Diese Klausel kann nun dadurch, dass sie entweder in die Urkunde eingetragen wurde oder in derselben fehlt, folgende Regelung des Rechtsverhältnisses bewirken: 1) Wurde von den Kontrahenten die Bedingung aufgestellt, dass der Verkäufer diese Haftbarkeit nicht übernimmt, so kann der Verkäufer seinen Gläubiger an den Käufer weisen, und dieser ist dann verpflichtet, die Schuld des Verkäufers zu bezahlen oder dem Gläubiger das erworbene Grundstück zu überlassen; auf einen Ersatz für diesen Schaden von Seiten des Verkäufers kann er aber nicht rechnen. Hierbei ist wirkungslos, ob diese Bedingung im Text der Urkunde verzeichnet steht oder der Kaufschein von der Haftbarkeit nichts erwähnt. 2) Wenn auch in dem Dokument von der Übernahme einer Verbindlichkeit auf Ersatzanspruch nichts zu finden ist, so hat der Käufer zwar keinen Regressanspruch an den Verkäufer, wenn er das gekaufte Gut laut rechtlicher Forderung einer dritten Person verliert, aber er hat dennoch einen Regressanspruch wegen der Sicherheit von Seiten des Verkäufers, d. h. nur die ,אחריות תפשיר, aber nicht die אחריות דאתיא מחמתיה zu erfüllen liegt dem Verkäufer ob. 3) Ist im Formular des Kaufvertrages nur die Klausel der אחריות דאתיא מחמתיה aufgenommen worden, so hat der Verkäufer stillschweigend auch die Verpflichtung wegen ,אחריות תפשיר übernommen; daher wäre eine Formel, welche die ,אחריות תפשיר festsetzen wollte, vollständig überflüssig. Verschieden sind nun die Fälle, die sich ereignen können, bei welchen die Eintragung resp. das Fehlen der Klausel der Haftbarkeit in dem Kaufschein die entscheidende Rolle spielt, von denen als logisch begründete und augenscheinlich merkwürdig erscheinende und im Talmud erklärte folgende sind: a) A nimmt ein Darlehen auf und hernach verkauft er das Feld, welches dem Gläubiger urkundlich für die geliehene Summe verpfändet war oder dasselbe war das einzige unbewegliche Gut zahlen will, ist er verpflichtet das Geld anzunehmen und erst wenn der Schuldner sich weigert sie za begleichen, kann der Gläubiger an den Käufer mit der Forderang herantreten, s. Ket. 92 b, B. k. 8 b, B. m. 14 a.

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