Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 179)
- Language
- German
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143 Verkäufer selbst ihn aus dem Besitze des eben erworbenen Grund- Stückes entsetzen wird und demgemäss auch in den Kaufschein eingetragen wurde: ״Wenn ich selbst einst gegen die Gültigkeit dieses Kaufes Einspruch erhebe, so soll dieser Kauf nichtig sein*; nach dem Inhalte einer solchen Formel muss dann das Beeht entschieden werden1). b) Der Verkäufer übernimmt die Verbindlichkeit, welche sich auf Sicherheit des ruhigen Besitzes gegen Ansprüche ans Besitzrechten, welche vor dem Verkaufe von dritten Personen an der za veräussernden Sache erworben worden sind, bezieht. Der Verkäufer hat nämlich ein Darlehen aufgenommen und für diese Schuld ein Grundstück verpfändet, kraft dessen der Gläubiger doch berechtigt ist, falls der Schuldner das Darlehen nicht bezahlen will, dieses Grundstück sich anzueignen, nachher hat jedoch der Schuldner noch vor dem Termine der Rückzahlung der Schuld das betreffende Grundstück einer anderen Person verkauft, so kann der Gläubiger auch vom Käufer diese gekaufte Sache wegnehmen, weil sie ihm hypothekarisch für die Schuld verpfändet war, die er von dem Verkäufer zu fordern hat. Diesen Anspruch kann der Gläubiger auf das verkaufte Grundstück auch in dem Falle erheben, wenn dasselbe zwar für die Schuld des Verkäufers nicht verpfändet war, aber das einzige unbewegliche Gut desselben war. Vor der Ent- Währung, die der Käufer von Seiten des Gläubigers des Verkäufers eventuell erleiden sollte, kann der Verkäufer ihn schützen, indem jener sich verpflichtet, von jeder Forderung seines Gläubigers den Käufer zu befreien; diese Verpflichtung muss er sodann auch in den Kaufvertrag eintragen lassen, und sie ist die eigentliche Haftbarkeit, die in diesem Falle im Talmud den Namen führt: 2אחריות דאתיא מחמתיה). Die Folge der Aufnahme einer solchen *) Diese Bestimmungen sind Folgerungen aus den erwähnten Talmudstellen, s. Raschi und die Tossaphoth z. St. s. v. ד1בנךן und R. Hai Gaon im ספר מקח וממכר XXVIII S. 59 a. — Die beiden Formeln sind ebenfalls im ספר מקח וממכר angeführt, die erste lautet: שאם אערער אני בעצמי לא אחזיר הרמים un<1 die zweite hat den Wortlaut; שאם ארצה אני בעצמי לערער שאוכל לערער עליו. *) B. b. 43 a. — Der Gläubiger ist wieder nicht berechtigt, die Schuld gleich vom Käufer zu fordern, sondern er muss sich zuerst an den Verkäufer, also an den eigentlichen Schuldner wenden, und wenn dieser seine Schuld be-