Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 178)
- Language
- German
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142 Ausnahmefälle sind es, wenn dem Verkäufer das Recht der Einspruchserbebung gegen den Besitz der gekauften Sache zusteht, trotzdem er die Verbindlichkeit der Sicherheit des ruhigen Besitzes für seine Person übernommen und den Käufer vor Entsetzungen aus dem Besitz, die von ihm ausgeht, schützen wollte. Solche Fälle können bei folgenden Umständen eintreten: a) Wenn in den Kaufvertrag eine Klausel verzeichnet wurde, laut weicher der Kauf gesetzwidrig und rechtlich unmöglich ist, indem diese Klausel die Ungültigkeit des Kaufgeschäftes zur Folge hat, so ist der Verkäufer allerdings berechtigt, infolge des juristischen Fehlers den Kauf annullieren zu lassen, aber er muss die Kaufsumme dem Käufer zurückgeben. Dieser Fall kann eintreten, wenn z. B. jemand ein Grundstück seines Vaters verkauft und in die Urkunde eine Formel schreibt, welche bei der Veräusserung einer solchen Sache nicht zulässig ist und den Kauf von selbst aufhebt, nämlich die Formel: מה שאירש מאבא מכור לך, welche, wie bereits auf S. 135 erklärt wurde, das Dokument ausser Kraft setzt; hierbei hat also nicht nur der Vater des Verkäufers, in dessen Besitze zur Zeit des Kaufabschlusses die verkaufte Sache steht, sondern auch sein Sohn nach dem Tode des Vaters, als der Erbe dieses Gegenstandes, das Recht gegen diesen Kauf Einspruch zu erheben. Jedoch erhält der Käufer sein Geld zurück und hierbei ist kein Unterschied, ob der Kauf auf die Veranlassung des Vaters des Verkäufers oder auf die des Verkäufers annulliert wird. Hat letzterer aber mit Einverständnis des Käufers eine Klausel in die Urkunde aufgenommen, welche zum Inhalte hat: ״Ich werde dir die Kauf־ summe auch dann nicht zurückgeben, wenn ich selbst einst gegen diesen Kauf Einspruch erhebe“, so hat natürlich der Käufer allein den Schaden zu tragen und das Grundstück kommt in den Besitz des Verkäufers. ß) Ist gegen die Gültigkeit des Kaufkontraktes nichts einzuwenden und auch die Urkunde ist nach Recht und Regel angefertigt worden, es handelt sich aber ebenfalls um ein in dem Besitze des Verkäufers noch nicht stehendes Gut, welches er nämlieh erst in absehbarer Zeit erben sollte und bei der Verabredung des Kaufgeschäftes willigte der Käufer ein, dass er auf jeden Regressanspruch an den Verkäufer verzichtet, sogar wenn der