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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 177

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 177)
Language
German
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IRI
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141 Tode seines Vaters verkauft hat; den Kontrahenten war nun hekannt, dass auf dieses Feld die Auszahlung der Kethuba gleich einer Schuld lastet, weil die Frau diese Summe noch nicht erhalten hat und demzufolge sie berechtigt ist, das Feld als die Bezahlung ihrer Kethuba jederzeit vom Käufer wegzunehmen, daher haben sie einen ganz geringen Kaufpreis hierfür vereinbart (בטובת הנאה) und im Kaufverträge bestimmt, dass der Käufer keinen Regressanspruch an den Verkäufer erheben könne, wenn die Frau von ihrem Rechte Gebrauch machen will und das Feld vom Käufer laut einem gerichtlichen Urteile, welches auf Verlangen der Frau gefällt wurde, wegnimmt. Daher hat der Verkäufer zur Klausel der Haftbarkeit die Worte hinzugefügt: אם אתיא אם ומערערא לא מפצינא לך ״Wenn die Mutter kommen und Einspruch erheben wird, so werde ich dich hiervon nicht befreien [und du wirst die Kanfsumme verlieren]“. Wenn nun die Frau nach dem Abschluss dieses Kaufes gestorben ist, und zwar noch bevor sie den Käufer vom Felde entwäbren konnte oder vielleicht überhaupt gar nicht wollte, so lehrt ein Talmudlebrer, namens Rami b. Chami, dass der Verkäufer das Recht der Protesterhebuug von seiner Mutter erbt und daher den Kauf annullieren und sich auch den Kaufpreis behalten kann. Raba hingegen bestreitet mit Recht diese Ansicht und meint, dass der Verkäufer dem Käufer den ruhigen Besitz vor seinem eigenen Ein- Spruche durch die Übernahme der Verbindlichkeit, dass er selbst ihn aus dem Besitzrechte nicht entsetzen wird, gesichert hat und somit jetzt nach dem Tode seiner Mutter als ihr Erbe nicht auftreten kann, obzwar er den Käufer von der Einspruchserhebung seiner Mutter nicht geschützt hat (נהי דאחריות דידה לא קבל עליה אחריות דידיה מי לא קביל). Raschi folgen dermassen: Jemand hat die Kethuba seiner Matter für eine minimale Summe verkauft, and zwar darum, weil man doeh nicht wissen kann, wer von den Eheleuten zuerst stirbt, denn wenn die Frau noch vor dem Manne mit dem Tode abgeht, so beerbt sie doch ihr Mann, and dieser kann dann den Kaaf annullieren, oder wenn auch der Mann noch vor dem Tode seiner Frau stirbt, ist es noch möglich, dass aach der Sohn noch za ihren Lebzeiten stirbt, so dass er nie das Recht erlangt hat, die Kethuba za verkaufen, and somit ist der Kaaf ungültig, zumal der Sohn nicht im Aufträge seiner Matter den Kauf abgeschlossen hat.

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