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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 176

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 176)
Language
German
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IRI
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140 gegen einen Anspruch aus einem Besitzrecht, welches er selbst aii diesem Gute erwerben wird, übernommen. Diese Verpflichtung bezeichnet der Talmud mit den Worten: 1אחריות לנפשיה). Es liegt selbstredend in der Natur der Sache, dass der Kauf nur dann gültig ist, wenn erstens erkenntlich ist, dass der Verkäufer in absehbarer Zeit in den eventuellen Besitz des zu verkaufenden Gegenstandes kommen könnte und zweitens, wenn diese Eventualität in der Urkunde zum Ausdruck kommt. Diese Bedingungen werden nun in dem Falle erfüllt, wenn z. B. jemand ein Grundstück seines Vaters zu dessen Lebzeiten verkauft und in den Kaufschein eine Formel verzeichnet, welche die Rechtsgültigkeit des Vertrages nicht aufhebt und daher die oben auf S. 135 genannte Klausel: מה שאירש (2״ מאבא היום מכור לךWas ich von meinem Vater heute erben werde, sei dir verkauft“, in Anwendung bringt. Hierbei muss er ferner bemerken und auch im Dokument erwähnen, dass er dem Käufer in dem Falle, wenn sein Vater gegen dieses Kaufgeschäft Protest erheben und ihm rechtlich den Besitz wegnehmen würde, die Kaufsumme nicht zurückerstattet, denn die oben erwähnte vom Verkäufer übernommene Verbindlichkeit sichert dem Käufer den gekauften Gegenstand nur gegen einen späteren Anspruch des Verkäufers, aber nicht gegen einen Anspruch einer dritten Person, wenn dieselbe auch zur Zeit des Kaufes der Besitzer des Kaufgegenstandes ist. Hat nun der Vater des Verkäufers von dem ihm zustehenden Rechte der Protesterhebung und somit der Annullierung des Kaufes keinen Gebrauch gemacht, so ist der Käufer vor einem solchen Ein wände geschützt, denn der Verkäufer kann als Söhn das Recht seines Vaters in diesem Falle nicht erben, weil er dieser Erbberechtigung durch die genannte Verbindlichkeit entsagt hat. Im Talmud wird berichtet3), dass einst jemand ein Feld, welches sein Vater vor seiner Heirat seiner Frau für die Auszahlung der Summe der Kethuba im Heiratsbrief ausdrücklich bestimmt hat4), nach dem 1) Siehe z. B. Ket. 91b, 92 a, 97 a und oft. 2) Nach R.Tarn imTossaphoth zu Ket. 91b s. v.דזבני lautet die Formel: 80׳שדה זו שאירש מאבא auch R• Ascher z. st. s) Ket. 91b. *) Siehe den I. Teil d. A. S. 79 Anm. 2. (Jahrbuch IX S. 123). So nach der zweiten Erklärung des Raschi, ferner des R. Nissim und des R. Jesaja de Trani in seinen Tossaphoth z. St., hingegen lautet die erste Erklärung des

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