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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 175

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 175)
Language
German
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139 barkeit im Ürkun den texte fehlt, so ist dies auf die Unkorrektheit des Verfahrens des Schreibers zurückzuführeu, aber die Urkunde behält jedenfalls ihre Gültigkeit, denn der Verkäufer übernimmt stillschweigend diese Verbindlichkeit, und daher steht es in der Macht des Käufers einen eventuellen Regressanspruch an den Verkauf er zu erheben. Der Käufer kann aber seinen Verkäufer die Haftung für die Entwährung auch ganz entlassen und wenn dies auf rechtsverbindlicher Weise geschehen ist, nämlieh wenn eine Formel über diese Bestimmung, die zwischen den Kontrahenten verabredet wurde, in den Kaufschein verzeichnet wurde, so fällt jeder nachträgliche Anspruch des Käufers weg, natürlich ausser der wegen Betrugs oder wenn er eine fremde Sache verkauft hat und er dieses dem Käufer nicht mitteilte. Hieraus folgt, dass man drei Fälle hierin unterscheiden kann. a) Die Klausel der Haftbarkeit ist nach Regel in die Urkunde verzeichnet. b) In der Urkunde befindet sich eine Bestimmung, dass der Käufer auf den Regressanspruch an den Verkäufer verzichtet und somit trägt der Verkäufer keine Verantwortung. c) Die Formel dieser Verbindlichkeit fehlt in der Urkunde, der Verkäufer ist aber dennoch verpflichtet, für die Entwährung zu haften. Die vollständige Haftung für die Entwährung ist zugleich eine dreifache, welche stufenweise den Regressanspruch erhöhen und die Aufnahme der einen Stufe die anderen ausschliesst, und in dieser Weise kann der Käufer auch auf einen Teil der Entwährung verzichten. Diese Unterscheidung in der Wirkung der Haftbarkeit ist folgende: a) Verkauft jemand ein nicht ihm gehörendes Grundstück, welches er aber baldigst erben wird, und sich bei der Verabredung des Kaufgeschäftes verpflichtet — und diese Verpflichtung auch in das Urkundenformular eingetragen hat —, dass er später zur Zeit, wenn unter gewöhnlichen Verhältnissen das verkaufte Grundstück als Erbbesitz in sein Eigentum kommen könnte, keine Forderung an den Käufer stellen wird, dass dieser das Gut ihm ohne Rückgäbe der Kaufsumme und ohne Ersatz des Schadens überlasse und daher keinen Anspruch auf Annullierung des Kaufgeschäftes erheben wird, so hat er hiermit die Verbindlichkeit der Sicherheit

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