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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 174

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 174)
Language
German
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IRI
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iSä selbe erstreckt sich auf die volle Schadloshaltung, also nicht bloss auf die Rückgabe des bezahlten Kaufgeldes, sondern auch auf den Ersatz desjenigen Schadens, den der Käufer durch die Entwährung erlitten hat. Der Verkäufer muss nämlich nicht nur den vollen Kaufpreis zurückerstatten, sondern er muss dem Käufer auch den Aufwand, den letzterer in der Zeit zwischen dem Kaufgeschäfte und der Entwährung etwa gemacht hat, damit er den Wert des Grundstückes erhöhe und den Wert der Verbesserung des Gutes, welches in Folge der Mühe des Käufers eingetreten ist, zur Hälfte vergüten (חצי השבח). Zu dieser Entschädigung des Verlustes, den der Käufer erlitten, ist der Verkäufer darum verpflichtet, weil er jedenfalls die Veranlassung dazu gegeben hat, dass der Käufer seinen Besitz verliere. Diese Verbindlichkeit des Verkäufers, für welche der talmudische Ausdruck:אחריות geprägt wurde, ist bei jedem Kaufgeschäfte eine selbstverständliche, der Verkäufer hat sie stets übernommen, er muss für das verkaufte Gut haften, auch wenn hierüber zwischen den Kontrahenten nichts bestimmt oder erwähnt wurde; die Haftbarkeit ist daher keine Bedingung, die eine besondere Abmachung benötigt, sondern sie ist Pflicht jedes Verkäufers. Gewöhnlich wird diese Verbindlichkeit des Verkäufers in der Form einer Klausel in den Kaufvertrag eingetragen, übt jedoch auf den Regressanspruch des Käufers an den Verkäufer keinen Einfluss, wenn die Klausel der Haftbarkeit in der Kauf urkunde nicht zu finden ist, denn es wird angenommen, dass das Fehlen einer solchen Formel auf einen Irrtum des Schreibers der Urkunde zurückzuführen ist; diese Annahme wurde auch als Norm für das Recht aufgestellt, und daher ist es ein Verschulden des Schreibers, wenn er diese Klausel in das Formular des Kaufscheines nicht eingetragen hat (1(אחריות טעות סופר הוא). Der Schreiber der Urkunde ist daher berechtigt, ja sogar verpflichtet, die Formel dieser Verbindlichkeit des Verkäufers jedenfalls in den Kaufvertrag zu verzeichnen, unberücksichtigt dessen, dass der Verkäufer ihm einen dahinlautenden Auftrag erteilt hat. Wenn daher dennoch die Klausel der Haft- *) B. m. 15 b. — Das Fehlen dieser Klausel in der Urkunde berechtigt daher nicht zur Annahme einer Behauptung, dass zwischen den Kontrahenten eine Bedingung verabredet wurde, laut welcher der Verkäufer die Haftbarkeit nicht übernehmen wird, und nur aus diesem Grunde wurde sie im Dokument nicht verzeichnet, s. ססר מאירת עינים in Ohoschen Mischpat § 225, 3.

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