Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 171)
- Language
- German
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i36 der Verkäufer wirklich das Recht besitzt Fische zu fangen. Auch eine künftige der Existenz nach zwar gewisse, jedoch nach Quantität und Qualität ungewisse Sache, wird als ein Erhofftes und daher nicht zu den käuflichen Objekten gerechnet, z. B. ein Fötus eines Tieres oder einer Magd oder der Ertrag eines Feldes1). Ebenso ist auch der Verkauf einer Erbschaft einer gewissen noch lebenden dritten Person rechtsunverbindlich, weil dieser Besitz für den Verkäufer zur Zeit des Abschlusses des Kaufgeschäftes noch nicht existiert und ist für ihn eine erhoffte Sache; daher ist eine Kaufurkunde, die eventuell über den Verkauf einer solchen Erb״ schaft spricht und demgemäss zum Inhalte hat: מה שאירש מאבא ״ מכור לךWas ich von meinem Vater erben werde, sei dir verkauft‘1, ebenfalls ungültig2). Von diesen Regeln wurden auch Ausnahmen festgesetzt, bei denen ausschliesslich humanitäre Gründe ausschlaggebend sind, so z. B. kann der Sohn zu einem eventuellen Begräbnisse seines im Sterben liegenden Vaters, falls er hierzu kein bares Geld besitzt, ein Feld verkaufen, welches zwar momentan noch das Eigentum seines Vaters bildet und er erst nach dessen Tode erben wird, er muss aber im Formular des Kaufscheines bemerken: מה שאירש מאבא היום מכור לך ״Was ich von meinem Vater heute erben werde, sei dir verkauft“. Eine fernere Ausnahme kommt bei einem armen Manne zur Geltung, der sich das tägliche Brot nicht verschaffen kann und daher den Ertrag seiner Tagesarbeit schon im Voraus verkaufen will, um in dieser Weise die nötige Nahrung kaufen zu können. Wenn er daher den Fischzug verkaufen will, so kann dieses Geschäft nur dann gültig sein, wenn sich der Verkauf nur auf den Fang desselben Tages erstreckt, darum 8011 er, falls hierüber ein schrift- 1J Siehe vorhergehende Anm. und vgl. hierzu die Kommentatoren 2u Choschen Mischpat § 209, 4. 2) Tos. Nedarim VI, 7 (282, 15), Tos. B. m. IV, 10 (?179,30), B.m. 16 a, Balachoth Gedoloth ed. Hildesheimer S. 382, Maimonides, Mecbira XXII, 5, Choschen Mischpat § 211, 1. Nach R. Tarn in Tossaphoth zu Ket. 91h s. v. דזבנא kann der Verkauf eines bestimmten wenn anch noch nicht im Besitze des Verkäufers sich befindenden Feldes Gültigkeit erlangen, indem in die Urkünde die Formel verzeichnet wird: ״Dieses Feld, welches ich von meinem Vater erben werde, sei dir verkauft“, vgl. auch R. Mose Isserles in Choschen Mischpat § 111, 1.