Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 170)
- Language
- German
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iU iX. Verkauf von erst Erhofftem. Sämtliche Kaufobjekte müssen, damit der Kauf derselben Bestand habe und Gültigkeit erlange, sich in einem gewissen Zustand befinden, eine bestimmte Beschaffenheit haben und auch einem bekannten Besitzer gehören. Daher kann ein gültiges Kaufgeschäft nur dann abgeschlossen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Eine Sache, die erst künftig, wie erwartet wird, in den Besitz des Verkäufers kommen 8011, ja die noch gar nicht existiert (דבר שלא בא לעולם) und vielleicht erst angefertigt werden soll, kann im Voraus nicht gültig verkauft werden1). Daher ist der Verkauf eines Hauses, dessen Bau noch gar nicht begonnen hat oder vielleicht auch wenn ein Teil des Hauses schon aufrecht steht, der Bau jedoch noch nicht abgeschlossen ist, ungültig. Hiervon ist zwar im Prinzipe verschieden, aber dennoch im Gesetze gleichstehend der Kauf einer Sache, die durch den ungewissen Erfolg anzuwendender Bemühungen in noch ungewissem Betrage, erlangt werden soll oder dessen Erlangung sogar vom Zufall allein abhängt. Zu dieser Gruppe gehört der Verkauf eines Fischzuges, einer Jagd oder eines Vogelfanges, denn der Verkauf würde sich auf eine künftige und ihrer Existenz nach ungewisse Sache beziehen und daher kann derselbe nicht Gegenstand des Kaufes sein. Daher ist ein Kaufgeschäft, bei welchem der Verkäufer einen Gegenstand veräussern will, von dem er bemerkt: ״ מה שתעלה מצודתי מכור לךWas ich mit meinem Netze fangen werde, sei dir verkauft“, oder diese Bemerkung sogar in den Text des hierzu angefertigten Kaufverträges einträgt, als nicht vollzogen zu betrachten und der Käufer braucht den bedungenen Kaufpreis nicht zu bezahlen, auch wenn י) Jer. Demai VI, 3 (25c 10), jer. Kid. I, 4 (60 b 24f.), jer. B. b. III, 1 (13 d 69), B. b. 79 b und die Parallelstellen im babylonischen Talmud 8. daselbst verzeichnet. Aber eine zwar künftige, jedoch der Existenz nach gewisse und nur nach Quantität und Qualität ungewisse Sache kann als Ausnahmefall den Gegenstand eines Kaufvertrages bilden, daher wird auch die Knospenbildung bei den Bäumen in dieser Beziehung als fertige Frucht betrachtet, s. Raschi zu B. m. 66 b s. v. מוכר un(l zwar darum, weil die Knospen jedenfalls sichtbar sind, daher ist die Frucht schon von der Zeit ab, wo sich Knospen bilden, ein דבר שבא לעולם,ßספר מאירת עיגים ״ m Ohoschen Mischpat § 209, 9.