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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 169

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 169)
Language
German
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IRI
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1) דמינה ajm מצר ״[ich verkaufe dir dieses Feld, an dessen Ostseite] die Grenze das Feld bildet, von welchem es abgeteilt ist“, מצר ארע$& דמינה פסיקא (2 .,[Ich verkaufe dir dieses Feld, an dessen Ostseite] die Grenze das Feld bildet, von welchem es abgetrennt ist“, so kann das bei der Anwendung einer dieser Formeln zwischen den Kontrahenten entstehende Recht laut folgenden zwei Meinungen der Talmudlehrer entschieden werden: a) Rabbah lehrt, dass der Käufer, falls der Verkäufer in die Urkunde die erste Formel schreiben liess, die Hälfte des Feldes erwirbt und wenn die zweite Formel im Dokument steht, so gehört dem Käufer nur ein Stück des Feldes, welches jedoeh so gross sein muss, dass auf demselben neun Kab Getreide wachsen können. ß) Abaje (nach der Erklärung des R. Jemar b. Schalmeh im Talmud) meint, dass man zwischen beiden Formeln keinen Unterschied machen könne und das Eigentum des Käufers in beiden Fällen ein gleich grosses ist. Wenn daher eine dieser Klauseln in der Urkunde verzeichnet wurde, so ist der Verkäufer verpflichtet dem Käufer nur ein Stück Feld, auf welchem neun Kab Getreide wachsen kann, zu überlassen. Gehen aber einer dieser Formeln in der Urkunde die Worte voran: אלין מצרנהא, mit welchen die Grenzangabe gewöhnlich eingeleitet zu werden pflegt, und er hat auch von den anderen Seiten die Grenze angegeben und somit die beiden Worte als überflüssig erscheinen könnten, so wollen diese Einleitungsworte zur Formel der Grenzangabe nur bezwecken, dass hierdurch das Eigentumsrecht des Käufers bekräftigt werde, folglich gehört ihm die Hälfte des Besitzes des Verkäufers, wobei unbeachtet bleibt, ob die erste oder die zweite Formel in dem Formular der Urkunde aufgenommen wurde1). l) B. b. 62 b und 63 a, s. auch R. Samuel b. MeTr z. St. — Die Erklärung des R. Gersehom zu dieser Stelle ist auffallend, denn sie weicht ab von der üblichen Erläuterung dieser Talmndstelle. Er meint nämlich, dass es sieh hier um den Verkauf eines Teiles solchen Feldes handle, welches jemand mit einem Anderen in Kompagnie besitzt, und daher bezeichnet der Verkäufer mit der Formel: בצר ארעא דמינה פליגא die Seite, an welcher der Besitz des Kornpagnons grenzt und hat dadurch seinen ganzen Besitz verkauft, d. 1. die Hälfte des ganzen Feldes. — Die Halacha entscheidet nach der Ansicht des Abaje, s. Maimonides, Mechira XXI, 23 und Choschen Miscbpat § 219, 6.

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