Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 168)
- Language
- German
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132 Irrtümer können jedoch sehr leicht bei der Formulierung einer solchen Eigentumsübertragung entstehen, darum ist ein richtiger and passender Ausdruck hierfür von bedeutender Wichtigkeit. Zwischen dem Verkauf des ganzen Anteils an dem Felde oder nur der Hälfte desselben ist nur in der Wortstellung der Urkundenformel ein Unterschied, daher soll auf den Text des Kaufscheines hier besonders geachtet werden. Denn wenn sich der Verkauf auf die tatsächliche Hälfte des Feldes, also auf den ganzen Besitz des Verkäufers beziehen soll, so muss in den Kaufvertrag verzeichnet werden: [פלגא דאית לי בארעא [מובנינא לך ״Ich verkaufe dir die Hälfte, weiche ich an diesem Felde besitze.“ Soll aber der Käufer nur die Hälfte des Besitzes des Verkäufers au diesem Felde, also nur den vierten Teil des ganzen Feldes käuflich erwerben, so muss die Formel des Kaufbriefes folgenden Wortlaut haben: פלגא בארעא דאית לי ״Ich verkaufe dir die Hälfte des Feldes, welches mir gehört“1). i) Will jemand nur einen Teil seines Grundstückes verkaufen und er hat unterlassen in dem Kaufvertrag anzugeben, welcher Teil in den Besitz des Käufers übergehen soll und wie gross derselbe sei und auch die hierbei angewendete Grenzangabe so ungenau ist, dass sie zu Irrtümern führt, indem er in einigen Worten zugleich zur Kenntnis bringen wollte, dass das verkaufte Feld nur einen Teil seines ganzen Grundstückes bildet und daher eine der folgenden Formeln in die Urkunde schrieb: bei der Erklärung des פנדור unter a gezeichnet ist, stehen, denn פסיקיא bedeutet im Targum zu Jes. 3, 24 und ferner in Mischnajoth Sabbath XV, 2; Gürtel, s. auch Aruch s. v. סבכה und Raschi zu Sabbath a. a. 0.; hiernach wäre aber die Erklärung des פני משה zu פנדיר (s• °ben S. 130 Anm. 1) unrichtig. י) B. b. 62 b. Im Talmud wird daselbst berichtet, dass diese Formeln auch in den Urkunden, welche vom Gerichtshöfe des Rabbah ausgestellt wurden verzeichnet waren und aus der Wiederholung des Inhaltes am Schlüsse der Urkunde war ersichtlich, dass Rabbah das Urteil gefällt hat, dass dem Käufer, falls die erste Formel in dem Dokument stand, der ganze Besitz des Verkäufers d. i. die Hälfte des ganzen Feldes und wenn die zweite Formel darin stand nur die Hälfte des Eigentumes des Verkäufers, also der vierte Teil des ganzen Feldes, gehörte.