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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 165

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 165)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486303--7404-3493781
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129 g) Im jerusalemischen Talmud befindet sieb keine Bestimmung über die Grenzangabe des verkauften Feldes mit Ausnahme eines einzigen Falles, welcher die Festsetzung der Lage des gekauften Feldes behandelt, wenn die Grenze nicht nach der Regel angegeben wurde. Es handelt sich hierbei um den Verkauf der Hälfte des Besitzes, wobei in den Kaufvertrag folgende ungenaue Grenzangabe verzeichnet wurde: חצי שדה אני מוכר לך ופלוני מקיפך ופלוני מקיפן והצי פלוני מקיפך ״Ich verkaufe dir die Hälfte des Feldes, auf der einen Seite soll N. dein Grenznachbar, auf der anderen Seite soll N. dein Grenznachbar sein und an der dritten Seite soll die Hälfte des Feldes des N. dein Feld begrenzen.“ In welcher Weise hiernach das Eigentum des Käufers nach seiner Lage festzusetzen ist, welches jedenfalls die Grösse der R. Mose Isserles in Schulchan Aruch Choschen Mischpat § 218, 20. Hingegen vertreten die entgegengesetzte Ansicht, nämlich, dass der Käufer anf dem gekauften Teile des Feldes die Umwallang aufrichten muss, folgende Kodificatoren: Maimonides, Mechira XXI, 22, Choschen Mischpat a. a. 0. und Bartenora z. a. St. — Betreffs der Teilung des Feldes bemerkt R. Serachja Halevy (בעל המאור) z• st., dass im ersten Falle dieselbe nicht nach dem Werte, sondern nach dem Masse vollzogen werden muss und zwar in der Welse, dass beide Kontrahenten ein gleich grosses Feld erhalten, natürlich kann laut dieser Lehre aus dem oben erklärten Gesetze folgernd der Besitz des Käufers im Werte geringer sein als die Hälfte des Kaufpreises vom ganzen Felde, indem der Verkäufer ihm ein unfruchtbares Stück Land zukommen lässt. Hingegen soll dem Käufer, wenn in dem Dokument angegeben wurde, dass der südliehe Teil des Feldes verkauft ist, nur die südliche Hälfte desselben gehören, worauf auch der Umstand keinen Einfluss üben kann, wenn dieser Teil ein besserer oder auch ein schlechterer Acker ist als die nördliche Hälfte. — Auch die Ansicht des Maimonides a. a. 0. und demgemäss des Schulchan Arueh Choschen Mischpat a. a. 0. stimmt nicht vollständig überein mit der in unserem Texte erklärten Bestimmung, denn er lehrt, dass man auch in dem Falle, wenn der Verkäufer in die Urkunde schrieb: חציה בררו□ אני מוכר לך» das ganze Feld abschätzen soll und der Käufer tatsächlich den südliehen Teil des Feldes erhält, derselbe braucht aber nur so gross zu sein, dass er der Hälfte des Wertes vom ganzen Felde entspricht, folglich kann er, falls derselbe ein besserer Acker als die nördliche Hälfte ist, auch kleiner sein als die wirkliche Hälfte des Feldes, wenn diese nach dem Masse bestimmt wird. Gegen diese Lehre erhebt schon der Tur a. a. 0. Ei □wand, vgl. jedoch hierzu Beth Josef z. St., der die Ansicht des Maimonides mit der Erklärung des R. Nissim unterstützt. Jahrbuch der J. L G. XIX, 2

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