Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 164

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 164)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3486266-3486303--7403-3493780
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

128 in Folge dessen gar nicht bestimmt hat, welcher Teil seines Feldes dem Käufer gehören soll, so ist das Eigentum des Käufers folgendermassen festzusetzen. Das ganze Feld muss abgeschätzt werden und wenn es beispielsweise hundert Denare wert ist, so erhält der Käufer einen Teil, welcher den Wert von fünfzig Denaren aufweisen muss; allerdings ist der Verkäufer berechtigt auch den schlechtesten und unfruchtbarsten Teil des Feldes für den Käufer abzusondern, jedoch muss dann der Besitz des Käufers grösser sein als die Hälfte des Feldes, denn die genaue Hälfte kann, da sie unfruchtbar ist, nicht den Wert von fünfzig Denaren besitzen. Hat aber der Verkäufer die Lage der verkauften Hälfte des Feldes in der Urkunde bezeichnet, indem er daselbst eingetragen hat: חצה בדרום אני מוכר לך ״Ich verkaufe dir die südliche Hälfte des Feldes“, und auch in diesem Falle die Grenzen dieses dem Käufer zu übergebenden Grundstückes nicht angegeben hat. folglich ist der Ort des verkauften Teiles dennoch unbekannt, dann wird der südliehe Teil des Feldes abgeschätzt und es steht nun im freien Willen des Verkäufers diesen Teil dem Käufer zu überlassen; aber er kann auch einen anderen Teil seines Feldes als verkauft erklären, jedoch muss derselbe denselben Wert des südlichen Teiles besitzen. In beiden Fällen ist der Verkäufer verpflichtet das verkaufte Feld mit natürlichen Grenzen (Zaun oder Pflanzung von Bäumen) zu umgeben, welche er auf dem ihm zurückgebliebenen Teile aufstellen muss und zwar soll derselbe folgendermassen hergerichtet und auch folgende Breite besitzen: Zunächst soll um das Feld des Käufers eine Furche von drei und um diese Furche ein Graben von sechs Handbreiten gezogen werden, der Graben 8011 ferner eine Handbreite weit von der Furche entfernt sein, somit muss der Verkäufer von seinem Teile des Feldes zum Schutze des verkauften Feldes von allen Seiten zehn Handbreit grosses Stück abtrennen; diese doppelte Umwallung soll nämlich das Feld des Käufers vor den wilden Tieren schützen, daher genügt nicht ein Graben, sondern es muss daneben noch ein Hügel stehen1). ף B. b. VLI, 4 (107 b) und die Erklärung des Talmud ib. 108 a. — Die Pflicht der Umwallung fallt auf den Verkäufer, wie oben erwähnt, nach den Meinungen des R. Samuel b. MeXr, Nimuke Josef zu Alfasi z. St., Tur und

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.