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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 162

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 162)
Language
German
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IRI
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126 e) Hat der Verkäufer in den Kaufvertrag die Grenzen des verkauften Feldes nur von drei Seiten angegeben und die vierte Seite gar nicht erwähnt, so hat der Käufer nicht das ganze Feld erworben. Uber die Grösse seines Eigentumes entstand Meinungs- Verschiedenheit zwischen einigen Talmudlehrern. Die Ansicht des ßab lautet dahin, dass dem Käufer das ganze Feld mit Ausnahme der einen bei der vierten Seite liegenden Furche gehört. Hingegen meint Samuel, dass dennoch dem Käufer das ganze Feld zustehe und der Verkäufer ist nicht berechtigt auch nur auf diese einzige Furche Anspruch zu erheben. Im Gegensatz zu den zweien lehrt R. Assi, dass hierbei der Besitz des Käufers nur sehr gering ist, denn ihm gehört nach seiner Meinung nur je eine Furche bei den angegebenen Seiten. Später versuchte man diese drei Lehren möglichst zu vereinigen und auszugleichen und daher wurde von Raba eine hierauf bezügliche Bestimmung angesetzt, welche stets bei solchen Fällen in Anwendung gebracht wurde und auch immer in Geltung blieb. Hiernach soll tatsächlich das ganze Feld in den Besitz des Käufers übergehen und wenn eventuell zwischen den Kontraheuten über die eine Furche, welche auf der vierten, in dem Kaufschein nicht eingetragenen Seite das Feld einschliesst, Streit entstehen sollte, so ist dieser nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen und zu entscheiden. a) Wenn die vierte in der Urkunde bei der Grenzangabe nicht erwähnte Seite, — z. B. die Ostseite —, von den danebenliegenden Seiten vollkommen eingeschlossen, d. h. die Nord- und Südseiten reichen nicht nur wie gewöhnlich bis zur letzten Furche, welche schon die Ostgrenze bildet, sondern weiter bis zum Ende des ganzen Feldes, sodass wenn der Verkäufer die Ostseite nach ihrer Länge in der Urkunde bestimmen wollte, nicht die tatsächliche Länge der Ostgrenze, sondern mit zwei Furchen wenigeren Teil derselben den übrigen vieren gilt die oben erwähnte Regel. Wenn nun von jeder Seite mehrere Grundstücke das verkaufte Feld umgrenzen und in die Urkunde nur je ein Grundstück auf jeder Seite angegeben ist, so ist der unbestrittene Besitz des Käufers nach der Erklärung des Tnr bedeutend geringer; die in die Urkunde verzeiehnete Grundstücke sind: A, D, G und K, folglich gehören O

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