Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 160

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 160)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3486266-3486303--7399-3493776
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

eigentlich das Recht der Aneignung desselben zustehe1). Hingegen ist die zweite Gruppe der Ansicht, dass der Gerichtshof bei einem solchen eventuellen vorkommenden strittigen Falle nach den jeweiligen Umständen entscheidet, welcher Teil des Feldes das Eigentum jeder Partei bilden kann2). Die Fälle, bei denen das eben Erwähnte zur Regelung des Besitzrechtes in Betracht kommt, sind folgende: a) Ist das zu verkaufende Feld von jeder Seite von wenigstens drei oder auch mehr Feldern umgeben und der Verkäufer wollte nicht alle Namen der Besitzer dieser Felder im Kaufschein auffahren, sondern er hat nur diejenigen Besitzer verzeichnet, deren Grundstücke an den Ecken seines Feldes liegen, in der Annahme, dass doch durch die Angabe der vier Ecken die ganze Grösse des Feldes bestimmt sei und daher beispielsweise folgende Formel geschrieben hat: ״Die Grenzen sind: An der Nordost-Ecke die Güter des C und des D, an der Süd- 08t• Ecke die Güter des G und des H, an der Südwest-Ecke die Güter des K und des L und an der Nordwest-Ecke die Güter des 0 und des A“. Da nun hiermit die Anordnung der Rabbinen nicht erfüllt wurde und nicht die ganze Länge und Breite, wie es doch das Gesetz fordert, angegeben ist, so kommt hierbei das oben Erklärte zur Geltung3). ß) Eine fernere Möglichkeit, bei welcher die Entscheidung nach dem'oben Erwähnten getroffen wird, ist, wenn der Verkäufer als Grenze des verkauften Feldes in dem Kaufscheine zwei neben- ף R. Hai Gaon im ספר מקדו וממכר xxi s.48a: מה שחוא מפורש ללוקח ׳בפי/ הוי שלו והשאר ספק ferner Arueh s. v. שד. *) Maimanides, Mechire XXI, 16 und Choschen Mischpat §4 ,219 ־. 3) Tur Choschen Mischpat § 219 lehrt, dass der Käufer eine Furche kreuz und quer (a und b) erwirbt, welche aber wenigstens eine Grösse, in welchen 9 Kab Getreide wachsen kann, aufweisen muss. 0 Nord £ & ״

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.