Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 159)
- Language
- German
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uud südlich und die Felder des B östlich und westlich, so ist eine Grenzangabe, welche besagt, dass das verkaufte Feld zwischen den Grund־ stücken von A und B liegt, ungenügend, denn der Verkäufer könnte behaupten, dass er nur die Hälfte seines Besitztumes, und zwar nur den zwischen ABC liegenden Teil des Feldes verkauft bat. Daher muss der Käufer darauf achten, dass derVerkäufer die Grenze in diesem Falle derart verzeichnet, dass jeder Zweifel ausgeschlossen sei, und dieses geschieht folgendermassen: מצר ראובן רוחין תדן ומצר שמעון רוחין תיין ״Die Güter des Reuben umgrenzen dieses Feld von zwei Seiten und die Güter des Simon von zwei Seiten641), d) Bei folgenden ungenauen und mangelhaften Grenzangaben wird im Talmud das Eigentumsrecht des Kontrahenten nicht festgestellt und die diesbezügliche Frage eines Talmudlehrers unbeantwortet gelassen, daher versuchen die Kodificatoren des Mittelalters das Recht zu bestimmen, wonach in diesen Fällen geurteilt werden soll. Es ist nun natürlich, dass die Kodificatoren nicht zu ein und demselben Resultat gelangen, zumal für die Ent- Scheidung bei solchen Gelegenheiten keine Überlieferung vorliegt, welche als Richtschnur hierfür gelten könnte. Jedoch kann man die verschiedenen Ansichten in zwei Gruppen teilen. Die eine Gruppe ist der Meinung, dass der Käufer, falls er im Besitze einer Kaufurkunde ist, in welcher eine der folgenden mangelhaften Grenzangaben verzeichnet ist, nur eine Furche breites Feld neben den in das Dokument eingetragenen Teilen der Grenze sein unbestrittenes Eigentum nennen kann, der übrige Teil des Feldes, welcher also von diesen Furchen gewissermassen eingeschlossen ist, soll zwischen dem Käufer und Verkäufer in gleicher Weise aufgeteilt werden, weil eben aus der Urkunde der Besitz desselben nicht genau bestimmt ist und wird als zweifelhaft betrachtet, wem *) B. b. 62 a. R. Samuel ben Mei'r meint, dass es besser sei, wenn in die Urkunde ausdrücklich verzeichnet wird: Die Grenzen des Reuben (A) sind nördlich und südlich und die Grenzen des Simon (B) östlich und westlich“. — Desselbe gilt auch, wenn Felder des A nördlich und östlich und die Felder des B südlich und westlich vom verkauften Felde liegen.