Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 157

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 157)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3486266-3486303--7396-3493773
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

121 a) Hat der Verkäufer drei ganze Seiten des verkauften Feldes in der Urkunde genau nach dem Maße bestimmt und von der vierten Seite nur einen Teil der wirklichen Länge angegeben, wenn er z. B. die Nord- (A) und die Südseite (B) nach der tatsächlichen Länge und ebenso die Ostseite (0), welche letztere beispielweise 100 Ellen lang ist, im Kaufschein angeführt, jedoch von der West- Seite (D) nur 50 Ellen, sodass das Ende der Westseite nicht bis znr Nordseite läuft, so hat der Käufer nach der Ansicht des Rab nicht das ganze Feld, sondern nur einen Teil, in unserem Bei- £ spiele gerade die Hälfte derselben erworben, indem von der Ostseite (C) die Länge der angegebenen Westseite abgemessen und die Nordseite entsprechend verschoben (E) wird; somit wären die Grenzen des gekauften Feldes: BDE-^1). Hingegen vertreten R. Kahana und R. Assi die Ansicht, dass vom Ende der Westseite (D) bis zum Ende der ganzen angegebenen Ostseite (C) die Diagonale (F) gezogen werde und hiernach der Käufer ein viel grösseres, nämlich das zwischen BCDF liegende Feld, erwirbt2). b) Begrenzen einige Seiten des verkauften Feldes Grundstücke mehrerer Besitzer, z. B. wenn auf der Ostseite die Güter des A und des B und auf der Westseite die Güter des G und des D liegen, so muss in dem Kaufvertrag die Grenzangabe folgendermassen lauten: |מצר ראובן ושמעון למזרח מצר לוי ויהודה למערב] דראיבן כנגד לוי ודשמעון בעד יהודה [מצר יוסף לצפון ומצד בנימין לדרום]. ״Die Grenze des Reuben (A) und des Simon (B) östlich, die Grenze des Levi (C) und des Jehuda (D) westlich und zwar liegt dem Gute des Reuben (A) das Gut des Levi (C) und dem Gute des J) Diese Ansicht wird auch von Maimonides, Mechira XXI, 13 n. Chosehen Mischpat § 219, 3 acceptiert. 2) B. b. 62 a. — Von R. Samuel b. Me'ir und auch von den Tossaphoth z. St. s. v. ומורה wird angenommen, dass auch Rab die letzte Ansicht acceptiert und hiernach seine eigene Meinung fallen gelassen habe, daher auch die dahin lautende Anmerkung von R. Mose Isserles in Chosehen Mischpat a. a. 0.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.