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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 153

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 153)
Language
German
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IRI
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117 so hat der Käufer dennoch nur ein einziges und zwar das minderwertigste Feld erworben, weil der Wortlaut der Urkunde sich nur auf ein Feld beziehen kann; da er dessen nähere Bestimmung augenscheinlich nicht verlangte, indem er den Kaufsehein mit diesem mangelnden Text angenommen hat, kann der Verkäufer ihm ein Feld nach seinem Gutdünken überlassen1). b) Dasselbe Gesetz kommt in Anwendung, wenn in den Kaufbrief geschrieben wurde: ״ בית בביתי אני מוכר לךIch verkaufe dir ein Haus in meinem Complex von Häusern“. Der Käufer hat hierbei, — falls der Verkäufer tatsächlich mehrere Häuser besitzt —, nur das schlechteste Hans erworben. Besitzt aber der Verkäufer nur ein Haus und er hat dennoch so geschrieben, so gehört dem Käufer nicht einmal dieses Haus, sondern nur ein einziges Zimmer in demselben, weil ein Zimmer ebenfalls בית genannt zu werden pflegt und der Verkäufer hat gewiss nur ein Zimmer verkaufen wollen, denn sonst wäre die Anwendung der Formel widersinnig2). c) Auch folgende Fälle haben den Umstand zur Voraussetzung, dass in dem Kaufvertrag sowohl die Grenzangabe, wie auch die Formel לא שיירית וכר fehlt und daher zur!Richtschnur für die Ent- Scheidung des Eigentumsrechtes der verzeicbnete Urkundentext in Betracht gezogen wird. Der genaue Ausdruck für die Bezeichnung des Verkaufes ist das einzig Wichtige in den folgenden Rechtsfällen, bei welchen es sich um den Verkauf von mehreren Feldern handelt, um hierbei die Anzahl der dem Käufer gehörenden Felder zu bestimmeu. a) Stehen im Formular des Kaufvertrages die Worte: ארעתא מזבנינא לך «,Ich verkaufe dir Felder“, l) B. b. 61 b. — Die Bestimmung, dass nur das minderwertige Feld in den Besitz des Käufers übergeht, wird aus der Frage des Rabina in B. b. l?3a gefolgert, weiche lautet:? יאלא מעתה שרי מכורה לך שרה נרולה מכורה לן s. Choschen Miscbpat § 219. 23 und Sifthe Koben ib. 3. — Auffällig muss die Ansicht des Maggid Alischne zu Maimonides, Mechira XXI, 20 erscheinen, der diese Bestimmung aus Menachoth 108 b ableiten will, woselbst aber nur der weiter folgende Fall geregelt wird. *) Menachoth 108 b und Nedarim 56a, vgl. R. Gerschom zu Menachoth a. a. 0.

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