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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 152

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 152)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486303--7391-3493768
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116 auf ein Feld angewendet, so hat natürlich der Käufer nur das eine Feld und nicht die ganze Ebene erworben. Dieselbe Be- Stimmung gilt auch beim Verkaufe eines Hauses, welches sich in einer Burg oder in einer Festung befindet. Führt ein Haus in dieser Gegend nie die Bezeichnung ״eine Burg״ und eine Burg wird nie als ״Haus“ bezeichnet, so ist nur das eine Haus verkauft. Ist jedoch im Wohnort des Verkäufers Sitte, ein Haus auch ״Burg״ zu nennen und umgekehrt, so ist die ganze Burg Eigentum des Käufers geworden, obzwar der Verkäufer nur die Absicht hatte, ein einziges Haus zu verkaufen und der Kaufpreis auch dementsprechend festgesetzt wurde1). Es sind ferner noch einige Rechtsfälle aufzuzählen, bei denen das Moment ausschlaggebend ist, ob in dem Dokument die Grenzen des verkauften Feldes richtig angegeben sind. Wenn der Käufer z. B. einen Kaufschein angenommen hat, in welchem die Grenzen entweder mangelhaft oder überhaupt nicht verzeichnet sind, so erhält sein neu erworbener Besitz die denkbarste Einschränkung, weil er mit der Übernahme einer solchen Urkunde auf eventuelle Einwendungen des Verkäufers rechnen, und deren Folgen tragen muss. Im Talmud werden nun einige Beispiele solcher Rechtsfälle aufgeführt und angegeben, nach welchem Gesichtspunkte sie zu entscheiden sind. a) Will der Verkäufer von mehreren Feldern seines Besitzes eines verkaufen, und hat bei der Anfertigung des Kaufvertrages die Grenzen des zu verkaufenden Feldes anzugeben unterlassen und auch die oben genannte Formel: לא שיידית מביני אלין קדמי בלום nicht geschrieben, sondern das Feld bloss mit seinem Namen bezeichnet, den zwar dieses Feld führt, mit dem jedoch auch seine anderen Felder genannt werden, indem er z. B. in die Urkunde schrieb: ״ ארעא דבי חייא מזמנא לךIch verkaufe dir das Feld des R. Chija“, Jedoch kann auch in diesem Falle diese Formel allein nicht bewirken, dass auch die etwa vorhandenen Gruben und Cisternen etc. verkauft sein sollen, sondern diese bleiben solange im Eigentume des Verkäufers, bis er in die Urkunde, die zur Erwerbung dieser Teile des Hauses oder des Feldes bestimmte, bereits oben auf S. 114 erwähnte Formel aufgenommen hat, siehe Nemuke Josef zu Alfasi und שיטה סקובצח zu ®י b, 61b im Namen des R, Salomo ben Aderetb,

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