Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 151)
- Language
- German
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115 Die Rechtsfälle, bei denen die genannte Formel eine entscheidende Wirkung ausübt, können folgende sein: a) Wenn der Verkäufer die Aufnahme der Grenzbestimmungen in die Kaufurkunde gänzlich unterlassen und nur den Hamen des Feldes oder dessen Merkmale, mittels welcher man das verkaufte Feld von anderen Feldern zwar unterscheiden, jedoch seinen Umfang nicht bestimmen kann, in dem Kauf schein verzeichnet hat. b) Besitzt der Verkäufer einen Complex von Feldern und behauptet, er habe nur eines davon verkauft, demgemäss auch in den Kaufschein den Besitzübergang eines Feldes verzeichnet, jedoch in der Urkunde nicht die Grenzen des verkauften Feldes, sondern die seines ganzen Besitztums angegeben und zwar aus dem Grunde, weil die Grenzangabe des ganzen Complexes durch Nennung der angrenzenden Nachbarn nicht soviel Mühe erfordert, als die des Teiles, dessen Umgebung dem gleichen Besitzer gehört. Die oben erklärte Bestimmung vom Eigentumsrecht ist nicht anzuwenden, wenn die einzelnen Felder durch augenfällige Grenzen (z. B. durch einen hohen Zaun oder Bäume) von einander abgeteilt sind, infolgedessen auch die Grenzangabe des ganzen Besitzturas des Verkäufers nicht bewirken kann, dass der Käufer auch andere als in dem Dokument genannte Felder erwerbe, wobei auch unbeachtet bleibt, ob die in Rede stehende Formel in dem Formular des Kaufbriefes fehlt1). c) Gehört dem Verkäufer eine grosse Ebene, in deren Mitte sich das zu verkaufende Feld befindet, und er hat in die Kaufurkunde geschrieben: ״Ich verkaufe dir dieses Feldtt, hat jedoch daselbst die Grenzen der ganzen Ebene angegeben und die oben erwähnte Formel nicht in das Dokument aufgenommen, so kommt bei der Entscheidung des Eigentumsrechtes an der Ebene der Umstand in Betracht, mit welchen Namen die Bewohner dieser Gegend eine Ebene und ein Feld zu bezeichnen pflegen. Wenn beide Gebiete ein und denselben Namen führen, so kann der Käufer das ganze durch die Grenzen angegebene Gebiet, also die ganze Ebene in Besitz nehmen; wird aber die Bezeichnung ״Feld“ nur auf ein Feld in gewöhnlichem Sprachgebrauche und ebenso die Bezeichnung ״Ebene“ nur auf eine tatsächliche Ebene und nicht ף So nach der Erklärung des R. Ascher zu B. b. 61b, die auch vom Tur und SchuJchan Aruch Choschen Mischpat 218 aeceptiert wird.