Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 150

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 150)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3486266-3486303--7389-3493766
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

114 Namens. Selbst die Grenzen brauchen hiernach nicht genau und bis auf kleine Abzweigungen und Einbiegungen von der geraden Linie angegeben werden, sondern es genügt die Angabe der Nachbarn, deren Besitztümer den Nachbarn jedenfalls bekannt und gewöhnlich durch die Pflanzung von Bäumen, Aufstellung eines Zaunes u. a. besonders gekennzeichnet sind. b) Damit der Käufer genau wisse, wie gross das erworbene Feld ist und eine sonst mögliche Täuschung des Käufers verhindert werde. Dieser Grund kommt besonders dann zur Geltung, wenn der Verkäufer nur einen Teil seines Gesamtbesitzes verkauft und der Käufer nur durch die Grenzangabe erfahren kann, welches Feld er eigentlich erworben hat, resp. wie gross der verkaufte Teil des ihm verkauften Gutes. Daher ist es erforderlich, dass die Grenzen des Feldes sehr genau bezeichnet werden und somit ist eine allgemeine Bezeichnung oder nur die Kennzeichnung besonderer Merkmale des gekauften Feldes ungenügend. Im Talmud wird festgesetzt, dass in dem Vertrag über den Verkauf eines Feldes stets eine Formel verzeichnet werden soll, welche von grosser Bedeutung für das Eigentumsrecht der Kontralienten ist und dasselbe auch regelt und bestimmt. Bei strittigen Fällen soll nämlich die Feststellung der Tatsache, dass eine solche Formel in dem Kaufschein Aufnahme gefunden hat, bewirken können, dass das Urteil über das Eigentumsrecht der Parteien nach dem Standpunkte und zu Gunsten des Käufers gefällt werde, sodass sämtliche Felder, die im Besitze des Käufers sind, sein Eigentum bilden sollen. Das Gegenteil erfolgt, wenn eine solche Formel nicht in die Urkunde aufgenommen wurde, denn dann wird nur die Ansicht des Verkäufers als richtig anerkannt und der Käufer erhält nur das vom Verkäufer bezeichnete Feld. Eine solche Wirkung ausübende Klausel soll den Wortlaut haben1): (2״ לא שייוית מביני אלץ קדמי כלוםBei diesem Kaufe habe ich für mich nichts zurückbehalten“. ף B. b. 61b. 2) b. Gersebom z. st. hat die la.: לא שיירית בזביני אלין קדמי בין המצרים כלום# welche LA. bei dem unter a) erwähnten Rechtsfall nicht anwendbar ist. Im Formular des ספר העיטור ist bloss der Wortlaut der talmudischen Formel verzeichnet, siehe ed. Lemberg S. 58 d, hingegen lautet diese Klausel im ספר השטרות des R. Jehuda aus Barcelona S. 45 folgendermassen ולא נשתייר בסכירה זו לא סטפח ולסעלה ולא מטפח ולסטה.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.