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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 101

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 101)
Language
German
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65 Das Generaldirektorium musste befürchten, dass alle bisher vorgebrachten Gründe doch nicht die Zustimmung des Justizdepartements finden könnten. Die Eingabe des Levin Joseph lag vor, und bei genauer Prüfung musste sich das Falsche ergeben, das vom Generaldirektorium hineingelesen wurde. Die Eignung des Antragstellers stellte sich vielleicht noch heraus, und der Beitrag für die in den Familien unterrichteten Kinder war ja keine unerlässliche Bedingung. So liess denn das Generaldirektorium jede Maske fallen und sagte klar heraus, um was es sich für das Direktorium handele. Es sei widerrechtlich, dass Levin die Ämter der eigentlichen Gemeindebeamten mit dem Amte des Schulmeisters verbinden wolle. Die Wahl der publiquen Bedienten stehe der Gemeinde zu und müsse vom Generaldirektorium bestätigt werden, wofür dessen Kassen namhafte Einnahmen erhielten. Diese wolle Levin den Kassen ״entwinden“, das könne ganz und gar nicht gestattet werden. Der ״Geldgier und Geldschneiderei“ des Levin werde das Generaldirektorium auf alle Weise zu widerstehen bedacht sein und darum den vorgelegten Plan gamicht erst den untergeordneten Kammern zum Bericht und der Judenschaft zur Äusserung mitteilen. Levin hatte vorgescblagen, dass in einer Gemeinde mit geringer Schülerzahl der Lehrer zu seiner besseren Existenz auch das Amt des Kantors und Schächters versehen solle. Damit griff er in das Hecht der Gemeinde, diese Ämter nach eigenem Ermessen zu besetzen, keineswegs ein, und es ist verfehlt, ihm vorzuwerfen, dass sein Plan widerrechtlich sei. Nicht einmal der Lehrer sollte ja ohne Genehmigung der Gemeinde Schule halten. War ein Kantor oder Schächter vorhanden, hatte Levin gewiss nichts dagegen, dass dieser, wenn er dazu befähigt war, auch Unterricht erteilte. Andernfalls blieben natürlich Kantor und Schädig im Amte, und es musste ein lediger Schulmeister angenommen werden. War das Amt des Kantors oder Schächters unbesetzt, so sollte der Lehrer im Falle entsprechender Eignung diese Ämter mitversehen. Die Vereinigung der Ämter ist ein Vorgang, der in kleinen Gemeinden auch heute noch durch Anstellung eines einzigen ״Kultusbeamten“ in die Erscheinung tritt. Hiergegen erhob das Generaldirektorium energischen Widerspruch. Wenn mehrere Ämter in einer Hand vereinigt wurden, & Jahrbuch der J L. 6. XIX.

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