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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 95

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 95)
Language
German
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IRI
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59 so solle er die Eltern ermähnen, ilire Kinder durch einen Schreiblehrer unterrichten zu lassen. Niemand habe das Recht, ohne erhebliche Ursache sein Kind aus der Schule zu nehmen und in eine andere zn schicken« Gegebenen Falls habe darüber eine Kommission zn entscheiden.1 Bemerke der Lehrer, dass der Schüler kein ״Talent‘6 zum Lernen habe, so solle er den Eltern davon Mitteilung machen, damit der Schüler nicht ״wie immer geschehen, ohne Unterschied“ studiere2, sondern andere ״Künste und Wissenschaften“ lerne, die den Jaden gestattet seien. Bekanntlich standen den Juden ausser dem Handel nur noch die Berufe der pabliqnen Bedienten, die der Pettschierstecher, Brillenmacher, optischen Glasschleifer, Maler und die sonstigen zunftlosen ״Professionen“ offen. Da die Lehrer ständigen Wohnsitz haben müssten, sich also verheiraten und eigenen Haushalt führen sollten, müsste auch für ihre Existenz gesorgt werden. Das Schulgeld sei nicht wie bisher halbjährlich, sondern monatlich zu entrichten. Dieses betrug halbjährlich 6 Reichstaler. Bei gehörigem Fleisse des Lehrers könnten mehr Kinder in einer Klasse unterrichtet werden. Die bisherige Höcbstzahl betrug 15. ln Zukunft sollte die untere Klasse der Bibelschule 30—36, die obere 20-25 aufnehmen. Dafür könnte das Schulgeld auf 4 Taler halbjährlich, also 2/3 Tlr. monatlich, herabgesetzt werden. Seien in einer Gemeinde nicht genug Kinder vorhanden, dass ein verheirateter Lehrer vom Schulgelde leben könne, solle mit dem Amte des Lehrers das des Kantors und Schächters verbunden werden. Wenn auch dann die Mittel nicht ausreichten, so müsse ein lediger Lehrer genommen werden. Ein solcher wird auch den Familien gestattet, die sich eigene Hauslehrer halten. Ist der ״Haus-Informator“ ein Ausländer, so solle dahin gestrebt werden, dass er im Lande bleibe, damit er einmal eine vakante Schulmeisterstelle übernehmen könne. Von der Bibelschule getrennt ist die Talmudschule. Hat das Kind die Kenntnisse der ersteren erlernt3 * und bemerkt der Lehrer 1 So verstehe ich die Vorschrift des § 15, dass der Fall der Kommission ״zur Unterweisung“ angezeigt werden solle. 2 d. h. zur Talmudschule übergehe. 8 Also nicht ohne weiteres mit Beginn des siebenten Jahres, wie es bisher gewöhnlich gehandhabt wurde. Vgl. die Mitteilung Bendavids oben S. 49.

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