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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 93

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 93)
Language
German
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Unterschied zum Studieren, sondern zu andern erlaubten Künsten und Wissenschafften angebalten werden. 17) Diejenigen Familien, so für1 ihre Kinder einen Haus-Informator halten können, sollen zwar die Freyheit haben, sich einen ledigen Menschen, wenn er auch ein Ausländer ist, dazu zu nehmen. Allein es soll jedoch darauf gesehen werden, dass derselbe im Lande conserviret werde, damit er eine vacant werdende Schulmeister-Stelle übernehmen und auf diese Art im Lande sieh etabliren könne. 18) Und da dergleichen Familien, so sich Hauss-Informatores halten, Vermögen haben, so ist es billig, dass sie gleich denen andern ein gewisses Quantum zu dem Unterhaltungsfond derer Directenrs contribuiren. 19) Wenn der Schul-Director die Provintzien bereiset und die Schule visitiret, ob auch alles das Vorgeschriebene genau beobachtet wird, so soll sieh der dortige Schulmeister bey Strafe nicht opponiren, dabey auch den Nomerum seiner Schüler auf Pflicht und Gewissen anzugeben gehalten seyn. 20) Die abzugebende Gelder müssen zu einer gewissen zu bestimmenden Zeit an die Unter-Directeurs in den Provintzien gantz obnfehlbar eingesandt und von da weiter an den Ober-Directeur übermachet werden. Zu Verhütung des Geldschleppens aus dem Lande, so durch den Verkauf fremder ebräischer2 Bücher betrieben wird, schlage ich allerunterthänigst vor: 1) Die Einbringung sothaner Bücher zu verbieten. Dieses Verbot wurde die jüdischen Freyheiten darum eben nicht beeinträchtigen, da dergleichen in allen Oesterreichischen Landen ebenfalls verbothen ist. Dieses könte 2) um so eher geschehen, da verhoffentlich hinlängliche ebräische9 Dmekereyen im Lande sind. Gesetzt aber auch dieses wäre nicht, so würde die Etablirung einer neuen dergleichen Druckerey vorzuschlagen seyn. Würde dieses ins Werk gerichtet, so würde nicht allein das einländische jüdische Publicum hinlänglich fourniret werden können, sondern es würde auch noch dieser Vor* theil daraus fliessen, dass wir Ausländer mit unsern* 4 Büchern verlegen und solchergestalt Geld ins Land ziehen könnten. 3) Damit man5 aber in Ansehung der Bücher wissen könte, ob es einheimische oder fremde, so würde nötig seyn, alle im Lande bereits vorhandene ebräische Bücher mit einem Stempel zu belegen. Jeder Stempel aber solte mit drey Pfennigen bezahlet werden. Gleichergestalt würde es mit den neuen aus der Presse kommenden ebräischen Büchern zn halten seyn. Ew. Königl. Majestät würde ich alsdenn noch allerunterthänigst bitten, mir diese Stempel-Gelder zn meinen Bevennes allerhuldreichst zuzuschlagen, demnächst aber auch mich von allen jüdischen Oneribus zu dispenairen, wie auch zu erlauben, mich an einen Orte in Lande anfzahalten, wo ich wolle. Das Hauptübel siebt Levin Joseph in den ungesitteten and unwissenden Lehrern, die aus fremden und barbarischen Gegenden 1 Fehlt in Vorl. * Vorl. ebräischer. 9 Vorl. ebräische. 4 Vorl. unserm. 5 VorL mann.

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