Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 92)
- Language
- German
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56 9) Dürffte ein Kind den Talmud Dicht anfangen, bevor es nicht einige Kenntniss von der heiligen Schrift und besonders von den Propheten wie auch von der ebräischen Sprache und deutschen hat. Wärend dieser Zeit muss es der Lehrmeister ebräisch schreiben lernen1 und, wenn er des deutschen Schreibens nicht mächtig, die Eltern ermahnen, ihm einen andern Maitre zu halten. 10) Wenn alsdann das Kind diese Fertigkeiten erlanget hätte und der Schulmeister bemerkte an ihm Lust zum Studiren, so muss dasselbe aus dieser Schule treten und in die andere, wo der Talmud gelehret wird, versetzet werden. 11) Dieser Lehrer müsse sich nicht bloss auf den Talmud allein einschränken, sondern auch die Biebel erklähren und sich dabey der Commentation des Ralbags und Aben Esra, Abarbanel bedienen. Ferner soll er verpflichtet seyn, seine Schülern täglich ein oder ein halbes Capitel aus* den moralischen Buche Chobas halbobas8 vorzulesen und dadurch ihren Charakter zu bilden, und wenn seine Lehrlinge die Jahre erreichet, wo sie höherer Begriffe fähig sind, so soll sie der Lehrer in Millus hegoion* 4 * und Ekorim0, More hanwuchin6 und dergleichen Büchern, wodurch der Mensch ordentlich denken lernet, unterrichten. 12) Damit nun ein jeder Schulmeister seinen Unterhalt haben möge und auch Eitern ihre Kinder mit wenigere Kosten, als bishero geschehen, könten unterrichten lassen, so soll ein Schulmeister von der niedrigen Classe 30 bis 36 und von der höhern Classe 20 bis 25 in Unterricht nehmen können, weil es sich gantz füglich thun lässt, diese Anzahl mit dem gehörigen Fleisse abzuwarten. Dabey aber kann der Schulmeister auch mit einem geringem Gehalt zufrieden seyn, angesehen er durch die grössere Menge Schüler schadlose gehalten wird. 13) Weil denn nun ein solcher Schulmeister, da er sich etabliret, Familie haben und sich selbst beköstigen würde, so möchte denn7 auch wohl nötig seyn, dass das Schulgeld nicht mehr wie bishero alle halbe Jahre sondern alle Monathe abgetragen würde. 14) In solchen Orten, wo die Gemeine nicht zahlreich genug ist, dass ein Schulmeister mit einer Familie subsistiren kann, solte derselbe das Amt des Cantors und Schlächters dabey verrichten. Wäre dieses aber noch nicht hinlänglich, so müsste eine solche Gemeine einen ledigen Menschen nehmen. 15) Keiner soll befugt seyn, sein Kind ohne erhebliche Ursache, als welche erstlich der dazu bestellten Commission zur Unterweisung angezeiget werden müsste, aus einer Schule zu nehmen und in die andere zu schicken. 16) Wenn ein Schulmeister kein Talent an einen Kinde bemerket, so soll er solches denen Eltern anzeigen, damit es nicht, wie immer geschehen, ohne 1 so. * vori. an. 8 Bachja: חובות הלבבות. 4 Maimonides: ביאור מלית ההגיון! Frankfurt a. 0. 5522 (1761/62), Berlin 5526 (1765/66). Auch Bendavid lernte die aristotelische Logik aus diesem Buche. Siehe oben S. 44. 5 So. Aibo: 6 .עיקרים Maimonides: מורה הנבוכים♦ 7 Vorl. den. 8 Vorl. den.