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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 76

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 76)
Language
German
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40 beschädigt wurde der Unterricht dadurch, dass die Lehrer keine ״Scbutzjudeo“ waren und daher kein ständiges Aufenthaltsrecht hatten. So trat ein häufiger Lehrerwechsel ein. Die Deklaration vom 7. Dezember 1700 nennt unter denjenigen, denen kein Handel gestattet ist und die von den andern Juden unterhalten werden müssen: ״Schulmeister, Praeceptores“.1 Wie der Eabbi, so gilt auch der Schulmeister als ״unumgänglich nötig6‘, doch muss die Genehmigung zu ihrem Aufenthalte nacbgesucht werden.2 Auch das Privileg vom 20. Mai 1714 gestattet den Juden, so viele Schulmeister und Hausbediente anzunehmen, als sie nötig haben, jedoch müssen diese ledig sein und dürfen keine Frau und Kinder bei sich haben.3 Während das nächste Reglement von 1730 die Schulmeister als solche überhaupt nicht erwähnt, ist wieder das von 1750 in dieser Hinsicht ausführlicher. Unter den vielen ״publiquen Bedienten“ werden im dritten Artikel für Berlin ״zwey Mädgens- Schulmeister.4 so beweibet“ aufgeführt. Die andern Schulmeister dürfen dagegen nicht verheiratet sein und nicht länger als drei Jahre am Orte bleiben. Wie in Berlin werden zum Unterricht der Mädchen auch in Königsberg, Halberstadt, Halle, Frankfurt a. 0. und Stargard in Pommern zwei beweibte Schulmeister zugelassen, in den übrigen Städten mit über zehn Judenfamilien darf es nur einer sein. Da die Zahl der Schulmeister sich vermehrte und ihre Notwendigkeit für den Unterricht anerkannt wurde, regelte 1775 ein Erlass5 die Materie dahin, dass unbeweibte Schulmeister, welche von der Judenschaft eines Ortes zum Unterrichte angenommen wurden und nicht länger als drei Jahre sich aufhalten durften, zwar bei der betreffenden Domänenkammer angezeigt werden mussten, aber nur eines Erlaubniszettels bedürfen sollten. Wenn aber ein Schutzjude einen unbeweibten Schulmeister annehme und ihm in seinem Bause Lohn und Unterhalt gebe, so sei dieser als sein 1 Mylius, Corpus constitutionum Marchicarum V, 5, Sp. 139 art. 11. * Edikt vom 17. Okt. 1712: Mylius, Sp. 154. * Mylius Sp. 164 art. 29. 4 Damit wird die übliche Annahme, dass Mädchen in den Schulen nicht unterrichtet wurden, als irrig erwiesen. 6 (König), Annalen der Juden... in der Mark Brandenburg, Berlin 1790, S. 304—305.

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