Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 53)
- Language
- German
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17 schrift rühmt ihm nach, dass er 2/5 »eines Vermögens (oder gar Einkommens?) für wohltätige Zwecke verwendet habe und diese 2/5 mehr als 50000 Taler betragen hätten — waren diese Beträge gering. Oppenheim, der schon während seines Nikolsbnrger Aufenthalte als sehr freigebig bekannt war, — der Leipniker Rabbiner schreibt ihm, er wisse, dass er (0.) kein Frennd von Geschenken sei, im Gegenteil mit seinem Vermögen sehr freigebig,1) — war in Geldfragen zeitlebens sehr grosszügig und so erliess er 1717 ein Rundschreiben,2) in dem er die Bestellung von Kreisrabbinem in den einzelnen Kreisen gestattete, da er ja nicht überall hinkommen könne, den Kreisrabbinem die Hälfte der ihm auf Grund alter Bestimmungen zustehenden Taxen nachsehe, nur stellt er die Bedingung, dass die Kreisrabbiner mit seinem und der Landesdeputierten Einverständnis gewählt werden müssten; jeder Kreisrabbiner müsse eine von ihm und den Landesdeputierten gefertigte Bestätigung haben. So nachgiebig er auch in Geldsachen war, so fest bestand er auf seinem Rechte, auf der Wahrung des Ansehens des Landesrabbiners. Kein Geringerer als R. Mosche Brandeis, bekannt als R. Mosche Charif, bekam dies zu fühlen; dieser batte nämlich in seiner Eigenschaft als Rabbiner von Jungbunzlau auch die Juden des Kreises zu seinem Rabbinate gezogen, und es sollte ihm, vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung, ein Gehalt von 50 fl vom Kreise gezahlt werden. Auf Einschreiten David Oppenheims wurde R. Mosche Brandeis bedeutet, dass er wohl, da er bona fide gehandelt habe, für das Vergangene die Accidentien nicht rückzuerstätten brauche, doch die Auszahlung des Gehaltes per 50 fl wurde eingestellt, im übrigen solle er sich mit dem Landrabbiner ins Einvernehmen setzen. 3) R. Mosche Brandeis fand das Einvernehmen so, dass er von Jungbunzlau wegging4) und das Rahhinat in Mainz annahm, denn im Jahre 1735 wird der auf Grund einer ״ Konvention zwischen den Landesdeputierten und dem Ober- Land Rabbiner Oppenheimer“ der Jungbnnzlaner Rabbiner Feiwel (in den Akten auch Noe Feit genannt) auf sechs Jahre im dasigen x) Duschinski a. a. 0. S. 25. *) Archiv der jüd. Gemeinde Prag. s) ebendaselbst. 4) Sein Sohn Bezalel wurde 1750 Rabbiner in Jungbunzlau. Jahrbuch der J. L. G, XIX. 2