Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 43

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 43)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3486266-3486303--7282-3493659
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

ל drückiich als Rabbiner des ganzen Landes die auf den Landessynoden beschlossenen Ordnungen, ein Recht, welches seine Nachfolger ohne weiteres übernahmen. An! der Kremsierer Synode wurde auch ein Beschluss gefasst, der sich in scharfen Worten dagegen wendet, dass verschiedene Personen Spaltungen in ihren Gemeinden hervorrufen, die Obrigkeiten grundlos mit Prozessen belästigen nnd so wenig Achtung vor der rabbinischen Gerichtsbarkeit bezeugen, dass sie mit Umgehung derselben ihre Klagen alsbald bei ihrer Herrschaft Vorbringen; solche Missachtung sollte fortan mit ansehnlicher Geldbusse bestraft werden, die selbst dann erlegt werden müsste, wenn eine Appellation vom rabbinischen Gericht an die herrschaftliche Grundobrigkeit als unbegründet von dieser zurückgewiesen wurde. Auch Oppenheim lernte derartige Unannehmlichkeiten kennen. Widersetzlichkeit und Unbotmässigkeit trübten ihm manche Stunde seines Nikolsburger Aufenthalts, und die Appellationen gegen seine unbestechlich strengen Entscheidungen in der rabbinischen Gerichtsbarkeit ergingen so zahlreich an die fürstliche Herrschaft, dass sich Fürst Leopold Ignaz von Dietrichstein, welcher seit 1698 seinem Vater als Reichsfürst und Herr von Nikolsburg gefolgt war, im Jahr 1700 durch öffentlichen Anschlag in den Gemeindesynagogen die fernere Behelligung mit solchen Klagen ernstlich und unter Strafandrohungen verbieten musste. Er äusserte sich dabei aufs lobendste über die Amtsführung seines Landrabbiners, rügte die eingereicbten Berufungen als Weitläufigkeiten und Missverständnisse und wünscht, dass Oppenheim gegen jeden, der durch Wort und Tat sich ihm widersetze, ohne Rücksicht mit kraft seines Amtes und Privilegien ihm zustehenden Machtmittein vorgehe. In dem zu diesem Zwecke am 10. März 1700 ausgestellten Scbutzbriefe heisst es unter anderem: als befehlen Wir Euch hiemit, dass Ihr ... ihme Rabiner, alss welcher bisshero, und zwar in viell Jahr her, dem Rabiner Ambt und der Judenschafft wohl vorgestanden und sowohl in Nicolspurg alss in ganzen Mähren-Landt denen Juden alss in guter Ordnung gestellt, dass jeder hiemit contento gewessen, bestermassen assistieren. David Oppenheims Stellung in Nikolsburg war, wie wir sehen, eine sehr feste, fast unerschütterliche. War er schon selbst bei Hof persona gratissima, so wurde seine Stellung noch durch auswärtige Potentaten und ihre Empfehlungsschreiben gefestigt. Johann

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.