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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 428

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 428)
Language
German
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385 keisers erlauben bey euch in der stat Regenspurg mit keinem gerieht nit furnemen noch bekumern lasset, damit wir an der bezalnng der zehen tausent guidein Reinisch, die sy uns in fünff jaren den nechsten zu tbunde schuldig sein, nicht verhindert werden.“ Wie aber, wenn die befreiten Juden in den fünf Jahren wegzogen, ohne das Geld zu bezahlen? Auch daran dachte der geschäftstüchtige Kaiser, der die Juden auf keinen Pall umsonst befreien wollte. Der Rat solle sich vor der Übergabe der Gefangenen an Timpe von der gesamten Regensburger Judenschaft unter Eid eine Verpflichtung ausstellen lassen: ״ir leib, hab noch gut aus der stat Regenspurg nit zu verenndern, sy haben uns dann der vorbestimbten zehen tausent guidein Reinisch vor bezalt.“ Es dauerte noch 2y2 Monate, bis des Kaisers Befehl ausgeführt wurde. Der Rat verlangte von den Gefangenen Ersatz der Arrestkosten für die Zeit, da sie auf Befehl des Kaisers noch im Gefängnis hatten bleiben müssen. Die Regensburger Judenschaft wiederum wünschte, wenn sie schon 10000 Gld. zahlen sollte, von den rückständigen Abgaben der letzten Jahre an Stadt, Bischof und Herzog befreit zu werden oder wenigstens dafür ein Moratorium1) zu erhalten. Auch die Stellung von Bürgen, von denen die Dokumente besiegelt werden sollten, machte Schwierigkeiten. Schliesslich war man am 4. September 1480 so weit, dass die Ende März und Anfangs April 1476 Eingekerkerten ihre Freiheit wieder erhielten. Erst mussten die Siebzehn Urfehde schworen, sich nicht zu rächen, sodann sich unter Eid verpflichten, vom Montag nach St. Gilgen tag des Jahres 1486 ab — im Jahre 1480 war es der 4. September — also nach fünf Jahren, wenn die 10000 Gld. getilgt waren, 600 Gld. Arrestkosten, jedes Jahr am genannten Montag 100 Gld., an den Rat zu zahlen. Auch eine Urkunde mit dem Versprechen, dem Kaiser und dem Reich weiterhin ״in pflicht und glubde zu steen“ mussten sie ausstellen. Ebenso musste ״die gemain Judischeit von mannen und frawen personen zu Regenspurg2)“ entsprechend dem Verlangen des Kaisers schwören, dass x) Dieses wurde vom Kaiser 1481 Juli 15 für alle Forderungen geistlicher und weitlicher Personen bis Michaelis 1482 bewilligt. *) Citat hier und weiter nach dem Or. membr. c. 4 sig. pend. Abschrift im Regensburger Sammelband Nr. 83 f. 221. Jahrbuch der J.L.G. XVIli. 25

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