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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 427

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 427)
Language
German
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384 Verweigerung der Zahlung setzte der Befehl eine Strafe von 100 M. Gold fest, die zur einen Hälfte an die kaiserliche Kammer, zur anderen an die Stadt Eegensburg zu zahlen wäre. Immerhin wurde die Judenschaft dazu angebalten, dem Rate die Gelder zu ersetzen, die dieser als Busse für seinen Ungehorsam gegen den Kaiser verwirkt hatte. Hätten die Juden alle Jahre 200 Gld. bezahlt, so würden 40 Jahre nötig gewesen sein, um eine Schuld von 8000 Gld. zu tilgen. Um das Jahr 1518 wäre die Zahlung beendet gewesen, im Jahre darauf wurden die Juden aus Regensburg vertrieben. Wieviele Jahre hindurch die 200 Gld. tatsächlich gezahlt wurden, wissen wir nicht.1) Am 28. Mai 1487 quittierte der Kaiser, 200 Gld. als Hälfte der von der Judenschaft jährlich zu gebenden 400 Gld. empfangen zu haben.2) Darnach wurden in diesem Jahre nicht nur die 200 Gld. au die Stadt bezahlt, sondern noch dazu 200 Gld. für den Kaiser, da dieser offenbar seinen früheren Verzicht wieder zurückgenommen hatte. Betreffs der Entlassung der gefangenen Juden musste schliesslieh der Kaiser nachgeben. Es war nicht möglich, sie noch länger im Gefängnis festzuhalten, da sie in der Tat das verlangte Lösegeld nicht sofort entrichten konnten. So begnügte er sich mit einer Urfehde und einem Versprechen der Siebzehn, die 10000 Gld. in den nächsten fünf Jahren zu bezahlen. Eine Abschrift dieser Urfehde ,sandte der Kaiser am 17. Juni 1480 durch Jörg Timpe an den Regensburger Rat und ersuchte diesen, die Juden nach Besiegelung der Urfehde ohne Geldzahlung freizulassen, dem Timpe zur Rückführung in ihre Häuser zu übergeben, sie wieder wie früher in Schirm und Geleit zu nehmen ״und3) umb keinerlei Sachen, die sich irenthalben bisher begeben betten, on unnser als Römischen 1) In der Botschaft (Werbung) des Doctor Peter Pawingartner an Regensbürg im Aufträge Herzog Georgs von Bayern I486 Febr. 14 heisst es: ״Ein Rat understee sich an die Judischeit einer vordrung ettlicher vermeinten schulden nach am ersten nach innhaltung eines vermeinten kayserlichen briefes, der in sich hall ent solle sein acht tausent guidein Reinisch auf zeit zu betzalen, und nachdem solhen kaiserlich Schuldbriefe ausserhalb der Judischeit wlssens und verwilligung und nie darein verwilt haben erlangt sey worden, hoffen und trawen sy deshalben, solber briefe sy nit pinden sulle.“ s) Nach Wiener, Regesten S. 98 Nr. 123. י) Das Folgende nach dem Original membr. c. sig. pend.

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