Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 426)
- Language
- German
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38s Rechnung der kaiserlichen Kammer bezahlen sollten, das hohe Lösegeld zu leisten, weil sie durch ihren geschäftlichen Ruin diazn garnicht im stände seien. Da der Kaiser nicht nacbgah und auch in eine Herabsetzung des Betrages nicht einwilligte, blieben den Siebzehn die Kerkertüren nach wie vor verschlossen. So sehr Friedrich III. von der Fabel der Blutbeschuldigung überzeugt war, er wollte sich auch hier nicht die Gelegenheit entgehen lassen, seine jüdischen Schäfchen zu scheren. Aüch der Rat wollte die Gefangenen nicht entlassen, bevor sie ihren Beitrag zur ״veriallenen jährlichen Gülte“, den Judensteuem der letzten Jahre, bezahlt hätten.1) Man hatte sie eingesperrt und verlangte nun noch von ihnen Steuern, als wenn sie friedlich ihren Geschäften nachgegangen wären. Ebensowenig wie die Gefangenen 10000 Gld. konnten die anderen in Freiheit befindlichen Regensburger Juden ausser ihren bisherigen Abgaben noch jährlich 400 Gld. aufbringen. Der Kaiser musste auf seine Hälfte verzichten und begnügte sich damit, dass wenigstens der Stadt die 8000 Gld. in jährlichen Raten ä 200 Gld. abgetragen wurden. Am 11. Januar 1479 bevollmächtigte der Kaiser die Stadt,2) ״daz sy nun für alle jare jerlichen von der Judischeit, so ytzo zu Regenspurg wonent und hinfur mit wonung daselbsthin kumen, zu den stewren, so 8y jerlichen von ine nemen, zwey hundert guidein Reinisch aufheben und zu iren und der stat notdurfften gebrauchen mugen, so lanng bis sy acht tausend guidein Reinisch betzalt sein.“ Dabei rechnete der Kaiser schon mit der Möglichkeit, dass die 200 Gld. nicht bezahlt wurden. ״Die genannten von Regenspurg mugen auch der gemelten Judischeit leib und gut dartzu ballten, dieselben zweyhundert guidein jerlichen zu betzalen, von aliermeniclich ungehindert. Ob aber dieselb Judischeit zu Regennspurg solich zwey hundert guidein Reinisch über genugsams erfaren zu betzalen ye nicht vermochten, sullen sy die von Regennspurg darumb nit vertreiben, sunder daselbsten wonen und bei iren freyheitten, Privilegien und altem herknmen beieiben lassen.“ Für r) Ebenso bestand man mit Einwilligung des Kaisers auf Erklärung der Urfehde. Dazu waren die Juden ohne Zahlung des^ Lösegeldes bereit. ‘ י * 2) Das Folgende nach dem Original membr. c. sig. pend. Abschrift מנו Regensburger Sammelband Nr. 33, f.1224.