Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 411)
- Language
- German
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868 Schalmann, [9] Anschell, [10] Josebell1), [11] Mosse Fleischbacker, [12] Abraham Kitzing, [13] David2) im Spital, [14] Mosse von Gmund, [15] Ysaac des Straubingers Sohn3), [16] Eberl Werd4) und [17] Suessl5) Schuelklopfer6). Es war zu befurchten; dass sich das durch die Geistlichkeit aufgehetzte Volk an den übrigen noch in Freiheit befindlichen Juden vergriff und es zu einer Ausplünderung des Judenviertels kam. Mindestens war den Behörden an Hab und Gut der Juden, besonders an den von ihnen aufbewahrten Pfändern gelegen. Man musste sich auch der Juden vergewissern für den Fall, dass noch andere als die bereits gefangenen Siebzehn für den Prozess in Betracht kamen7). Es wurden daher die vier Tore des Juden- Viertels durch den Rat gesperrt, sodass niemand ausser den von den Behörden Legitimierten heraus oder hinein konnte. Die ganze Judengemeinde war gefangen oder, wie man sagte, ״in Verhütung“ Herzog Ludwigs und des Rats. Hab und Gut der Juden wurde mit Beschlag belegt und verzeichnet. Dafür, dass es bei dieser Inventarisierung in Ordnung zuging, sorgten die herzoglichen, bischöflichen und städtischen Kommissare, deren Herren alle am Vermögen der Juden interessiert waren, wenn es zur bevorstehenden Vertreibung kam. Im Rate war man sich darüber einig, sowohl *) Bei Gemeiner: Josuel Lasar. *) Identisch mit Wolfgangs David frater Abrahe? *) Nicht Isak Straubinger. 4) Bei Wolfgang: Heberle Largus cum magna barba, bei Gemeiner: Schwarz Eberlein. *) Nicht Schicksei, wie bei Gemeiner S. 641. Die von mir angegebenen Namen der 17 sind der Urfehde der Genannten v. 4. Sept. 1480 und ihrer Geldverpflichtung vom gleichen Tage entnommen. *) Gemeiner S. 589 bemerkt, dass die Elf ״wegen des dazwischen angelangten kais. Befehls gar nie verhört worden“, tibersieht aber dabei, dass er selber vorher Geständnisse des Abraham von Kitzingen (Anm. 1188) und des Schwarz Eberlein (Anm. 1140) notiert hat. Der Befehl des Kaisers bewirkte, dass das peinliche Verhör der Elf eingestellt wurde (Gemeiner S. 581). 7) In der Tat gestand Simon von Worms, dass Jossele das Geld, das er 1468 an einen christlichen Bettler für Überlassung des Christenkindes gezahlt habe, von ״gemeiner Jüdischheit“ empfing, und das Gericht tat so, als ob es wirklich glaubte, dass Jossele sich die 8 Gulden — um diese geringe Somme handelte es sich — erst von der Gesamtgemeinde geben lassen musste, anstatt sie aas eigener Tasche zu bezahlen•