Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 398)
- Language
- German
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355 auf Planeten sieh beziehenden Sehungsbogen sind für nnsern Zweck nicht zu verwerten. Es lässt sich bloss soviel sagen, da3s verschiedentlich versucht worden ist, den frühesten Termin der überhaupt möglichen Wahrnehmung des Neumondes mit blossem Ange festzustellen. Aus der dem Verfasser in den letzten Jahren zugänglichen astronomischen Literatur hat nur soviel entnommen werden können, dass das hierfür in betracht kommende früheste Mondalter 16 Stunden beträgt. Nach obiger Tabelle würde die Mondsichel dann ungefähr 2.2 Bogenminute in der Breite gemessen haben. Andererseits findet sich z. B. die Angabe, dass in Mitteleuropa die Elongation des Mondes mindestens 14° erreicht haben müsse, um den neuen Mond sichtbar zu machen; in südlichen Gegenden würden schon 9° genügen. Diese letztere Annahme deckt sich mit der Voraussetzung des M. Für diejenigen Leser, die sich für unsern Gegenstand besonders interessieren, stelle ich zum Schluss S. 359 die einschlägige Literatur aus den letzten Jahrzehnten zusammen; man wird daraus über manchen hier berührten Punkt, besonders aber über die frühesten Feststellungen des wahrgenommenen Neumonds die gewünschte Belehrung schöpfen können. Nach einer talmudischen Ansicht (20b ראש השנה) bleibt der Neumond bis 18 Stunden nach der Konjunktion unsichtbar; die Breite der Sichel misst dann nach (,יסוד עולם מאמר ג) rund 2/a אצבע gleich 1.7 Bogenminuten, da der Vollmond gleich 12 Finger breit gesetzt wird. Obiges Verzeichnis liefert dafür den Wert 2.5. Im allgemeinen wird die Sichtbarkeit (ib..פרק פ״ו) erst nach 24 Stunden oder frühestens 20 Stunden ein treten. Wenn von mancher Seite die Sichelbreite zu 18 Bogensekunden oder nach Günther (S. 359) gar zu 1 Bogensekunde bei ihrem ersten Erkennen geschätzt wird, so ist diese Abschätzung entschieden falsch. Wir wollen an einem Beispiel zeigen, wie die Berechnung in der Gegenwart vor sich gehen würde. Da M. ausdrücklich betont, dass sein Verfahren nur für Palästina gilt, weil ja die Fest- Setzung des Neumondes auf grund von Zeugenaussagen nur dort gestattet war, sei das Beispiel auch nur für Jerusalem durchgefübrt. Während aber die Regeln des M. für andere geographische Breiten als die palästinensische ihre Gültigkeit verlieren, gestattet die Benutzung der genannten Jahrbücher die .Untersuchung für jeden Erdort. 23*