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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 225

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 225)
Language
German
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ähsonsten sich gar nicht geziemen wolle, dass Christen und Juden Beysammen wohnen, nichtsdestoweniger von der allbiesigen Bürgerschafft in Ihren Häussern vergönnet würde“ jedoch ״in soweit möglich abgesonderten Wohnungen“. Ein kaiserl. Rescript verordnet am 22. Juni 1754, dass bei diesem'Zusammenwohnen damit ,;denen besorglichen üblen Folgerungen vorgebogen würde“, die Hauseigentümer und Hausmeister ״auf die ausschweiffungen deren Juden genaue obsicht tragen, auch kein liederliches jüdisches Gesindl unter denen eingenohmenen Juden gedulden.1) Am 16. Sept. 1754* *) erlässt die Repraesent.-Cammer ein Triplicat an die Prager Stadthauptleute, da sich ״verschiedene Unterschleife von denen von Land hereinkommenden Juden ereysern könnten, darum sei es notwendig zu wissen, was für Juden in einem jeden Christenhaus wohnen״. *Darum habe jeder christi. Hausbesitzer binnen 8 Tagen bei Strafe von 10 Rthlr. ein Verzeichnis der in seinem Hause wohnenden Juden der hochlöbl. Sicherheitskömmission zu übergeben, nicht minder binnen 24 Stunden anzuzeigen, wann er einen inländischen oder fremden Juden neuerdings in Wohnung nimmt. Am 21. Oktober3) ergeht ein Triplicat an die drei Stadthauptleute, da bei der ״letzthin allen Fleisses veranstalteten Visitation befunden worden״, dass die Juden nicht streng gesondert von den Christen leben und sich ״hiedurch die übelsten Folgerungen ausern könnten, wann man ein solches fernerhin gestatten sollte“, 80 haben die Stadthauptleute dafür zu sorgen, dass die Juden von den Christen so separiert werden, dass dieselben nicht Gelegenheit haben mögen, zusammen zu kommen. Zuwiderhandelnde werden mit 5 Rthler. und falls sie einem Juden gar gemeinschaftlich unter denen Christen das Unterkommen und Nachtherberg in einem christlichen Zimmer oder Kämmer gestattet haben, mit 10 Rthler. zu bestrafen. Bezüglich des Aufbaues der Judenstadt wurden jedenfalls diesmal weniger radikale Vorschriften erlassen, sie waren zum Teil nicht nötig, weil sie schon nach dem Brande 1689 durchgeführt worden waren, zum Teil zwecklos, weil man ihre Undurchführbar׳■ keit unter den beengenden Verhältnissen der Judenstadt schon *) Pr. St A,lib. decr. N. 787 f. 88. *) Daselbst f. 161. *) Daselbst i. 211.

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