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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 204

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 204)
Language
German
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IRI
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״ Wertheimersche “ oder die ״Kann’sche“ genannt wird, bestanden noch einige kleinere Lehrbänser, die manchmal auch den Kamen Klaus führen. Es werden genannt: Das Lehrhaus des Elias Scheuer (Grabinschr. Nr. 5511) mit den angesehenen Rabbinern Aron Halevi aus Göttingen bis 1771 (Nr. 3417) und Anschel Znnz bis 1775 (3539), ferner das Lehrhaus des Michael Oppenheimer. In ihm lehrten Leser Geiger, gestorben 1775 (Kr. 3585), der Schwiegersohn des Gründers, sowie dessen Sohn Michael Geiger 1775 bis 1825 (Kr. 5144). Beide werden auch in den städtischen Akten Ugb D 33, 62 genannt. Vor ihnen sollen bereits drei Lehrer an der Stiftung angestellt gewesen sein. Dieses, sowie das Lehrhaus der Meier Lilg hatten eigene Stiftungshäuser, die beide in der Nähe des Bleichgartens lagen. Letzteres wird erwähnt in!שו״ת חתם סופר אורד חיים סי' קנ״ו und םי׳ ר״ה, wo auch Mendel Lilg als Rabbiner genannt wird. Da die Kapitalien der einzelnen Stiftungen teilweise nur gering waren, so vereinigte man sie später. Noch ein letztes Institut ist hier zu nennen: Das Löb Elias Reiss’sche ״Forschungshaus“. In seinem Testament hatte der Gründer sein Haus ״Zum Schwanen“ in der Frankfuiter Jndengasse, sowie die Summe von 70.000 Gulden für die Stiftung bestimmt. Neben Unter- Stützungen von armen Gelehrten war in erster Linie vorgesehen, dass ein "bedeutender Rabbiner täglich talmudische Vorlesungen halten sollte. Ausser dieser Jeschibah — denn eine solche war sie ihrem Wesen nach, wenn sie auch offiziell nicht diesen Namen führte, — war noch ein Lehrinstitut für Kinder vorgesehen, in dem sie den ersten Leseunterricht erhalten sollten. Nach des Testators Tode im Jahre 1778 erhoben sich von zwei Seiten unerwartete Schwierigkeiten. Der Senat nahm daran Anstoss, dass eine Stiftung nicht Besitzerin eines Hauses sein könne, ferner erklärte er die Bestimmung, wonach eine Anzahl auswärtiger Kinder neben hiesigen anfzunehmen sei, als der Stättigkeitsordnung zuwider. Er dekretierte deshalb, dass das gesamte Kapital für Einheimische allein zu verwenden sei.1) Weit grössere Schwierigkeiten ergaben sich, als man daran ging, l) Die städtischen Akten hierüber sind mit den übrigen Gerichtsakten offenbar vernichtet worden. Ein einzelnes Stück, dem ich obige Darstellung entnahm, befindet sich bei den die Klans betreffenden Prozessakten Ugb D. 33,72•

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