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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 199

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 199)
Language
German
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160 Rabbiaatsautorisationen sind wir durch die Beschlüsse der Frankfurter Rabbiner-Versammlung vom Jahre 1603 sowie durch die im Gemein de-Protokol!buch verzeichneten Anstellungsurkunden der Rabbiner unterrichtet. Die Erteilung der Autorisation (התרת הוראה) — meistens gleichbedeutend mit dem Morenutitel — datiert aus dem 14. Jahrhundert. Vorher war sie gänzlich unbekannt, auch nach ihrer Einführung konnte sie ursprünglich von jedem beliebigen Rabbiner erteilt werden. 1603 tagte in den Mauern Frankfurts eine grosse Rabbinerversammlung, die unter anderem von den Gemeinden Frankfurt, Worms, Köln beschickt war, auch Westfalen und Franken hatten Provinzialvertreter hingesandt. Neben anderen wichtigen Beschlüssen wurde auch die Verleihung von Titeln neugeregelt. Von nun an blieb das Recht, die Rabbinats-Autorisation zu erteilen, dem Leiter einer Jeschibah Vorbehalten. Von ausländischen Rabbinern verliehene Ehrentitel hatten keine Gültigkeit, solange sie nicht in Deutschland bestätigt waren. Mit der Verleihung sollte man sehr vorsichtig sein, man zeichnete nur solche Männer damit aus, die bereits zwei Jahre verheiratet waren und bis dahin ein gottesfürchtiges Leben geführt hatten. Man ging sogar häufig noch weiter und verlieh Titel überhaupt nur dann, wenn der Betreffende seine Heimat verliess, um ihm hierdurch eine Empfehlung mitzugeben. Später konnte die Autorisation nur noch gemeinsam von den Leitern dreier Jeschiboth erfolgen. Diese Bestimmungen erfahren in Frankfurt noch gewisse Modifikationen. So konnte ursprünglich der Rabbiner nur mit Einwilligung des Gemeinde- Vorstandes autorisieren, seit 1656 verzichtete letzterer bei Auswärtigen auf sein Zustimmungsrecht, hingegen musste die Majorität des Rabbinatskollcgiums, in erster Linie der Rabbiner selbst, einverstanden sein. Vorbedingung war, dass der betreffende bereits ein משוחרר, ein ״Befreiter“, war. Es war dies ein Titel für solche Bachurim, die bereits eine gewisse Selbständigkeit im Lernen erlangt hatten und daher von manchen Verpflichtungen entbunden waren. Die Ausstellung des Rabbinats-Diploms durfte _ sich_ der Rabbiner bezahlen lassen, besonders wenn der damit ausgezeichnete Bachur nicht die Absicht hatte, ein Amt zu übernehmen, den Titel vielmehr nur ehrenhalber führen wollte. Reichen konnte bis zu zwölf Taler dafür abverlangt werden.1) Andere Gemeinden hatten י) Vergl. Aul. 5.

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