Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 192)
- Language
- German
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153 dass die meisten Jünglinge noch einige Jahre ihrer geistigen Ausbildung in den [talmudischen Disziplinen widmeten. Nicht minder wichtig jedoch ist der Passus, der bis zum 12. Jahre1) die allgemeine Schulpflicht für Knaben einführte — ein Ruhmesblatt für die Frankfurter jüdische Gemeinde. Erst wenige Jahrzehnte vorher hatten einige deutsche Staaten mit der allgemeinen Schulpflicht den Anfang gemacht, viele folgten erst später nach, z. B. Preussen 1717; wann sie in Frankfurt eingeführt wurde, konnte ich nicht feststellen. Ferner ist noch der Umstand bemerkenswert, dass man Ledigen eine besondere Schulsteuer neben den allgemeinen Gemeindeabgaben auferlegte. Die verschiedenen, das Schulwesen betreffenden Bestimmungen können wohl im Zusammenhang als Schulordnung bezeichnet werden. Dabei ist zu betonen, dass die Frankfurter Gemeinde nicht vereinzelt dasteht; aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und dem Anfang des 17. sind von vielen grösseren Gemeinden ähnliche ״Tekanoth“ bekannt. Ohne irgendwelchen Anspruch auf Vollständigkeit kann ich folgende Liste zusammenstellen, in der ich nur das jeweilig neu Hinzukommende verzeichne: 1551 Krakau (Giidemann, Quellenvorschriften S. 232). Bestimmungen über eine Aufsichtsbehörde und die Schülerzahl, 40 für einen Lehrer bei Beschäftigung zweier Hilfslehrer, bei Talmud-Unterricht nur 25. 1595 Krakau (Wettstein,Kadmonioth mipinksaoth jeschanim,S.591). Stundenzahl, die ein Lehrer täglich erteilen darf: Auswärtige 10, einheimische 12 Stunden täglich, bei höherem Talmud• Unterricht nur 8 bezw. 11 Stunden. Die Bezahlung beträgt 6, im letzteren Falle 8 polnische Gulden und hat vierteljährlich zu erfolgen. 1641 Worms (Blätter für jüd. Gesch. u. Lit. IV, 146ff.) Stundenzahl 8; zwei Wiederholnngsstnnden zählen nur als eine Unterrichtsstunde. Nachtrag aus 1728 (das. V, 81): Bezahlung 7y2 Rtlr. pro Stunde. 9 Vermutlich ist das vollendete 12. Jahr gemeint, da auch sonst der Beginn des 13. Lebensjahres einen Abschnitt im religiösen Leben darstellte (Bar Mizwah). Andere Statuten nennen diesen Zeitpunkt ausdrücklich; Gödemann, Quellenschriften S. 250.