Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 192

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 192)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3486266-3486305--6997-3493373
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

153 dass die meisten Jünglinge noch einige Jahre ihrer geistigen Ausbildung in den [talmudischen Disziplinen widmeten. Nicht minder wichtig jedoch ist der Passus, der bis zum 12. Jahre1) die allgemeine Schulpflicht für Knaben einführte — ein Ruhmesblatt für die Frankfurter jüdische Gemeinde. Erst wenige Jahrzehnte vorher hatten einige deutsche Staaten mit der allgemeinen Schulpflicht den Anfang gemacht, viele folgten erst später nach, z. B. Preussen 1717; wann sie in Frankfurt eingeführt wurde, konnte ich nicht feststellen. Ferner ist noch der Umstand bemerkenswert, dass man Ledigen eine besondere Schulsteuer neben den allgemeinen Gemeindeabgaben auferlegte. Die verschiedenen, das Schulwesen betreffenden Bestimmungen können wohl im Zusammenhang als Schulordnung bezeichnet werden. Dabei ist zu betonen, dass die Frankfurter Gemeinde nicht vereinzelt dasteht; aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und dem Anfang des 17. sind von vielen grösseren Gemeinden ähnliche ״Tekanoth“ bekannt. Ohne irgendwelchen Anspruch auf Vollständigkeit kann ich folgende Liste zusammenstellen, in der ich nur das jeweilig neu Hinzukommende verzeichne: 1551 Krakau (Giidemann, Quellenvorschriften S. 232). Bestimmungen über eine Aufsichtsbehörde und die Schülerzahl, 40 für einen Lehrer bei Beschäftigung zweier Hilfslehrer, bei Talmud-Unterricht nur 25. 1595 Krakau (Wettstein,Kadmonioth mipinksaoth jeschanim,S.591). Stundenzahl, die ein Lehrer täglich erteilen darf: Auswärtige 10, einheimische 12 Stunden täglich, bei höherem Talmud• Unterricht nur 8 bezw. 11 Stunden. Die Bezahlung beträgt 6, im letzteren Falle 8 polnische Gulden und hat vierteljährlich zu erfolgen. 1641 Worms (Blätter für jüd. Gesch. u. Lit. IV, 146ff.) Stundenzahl 8; zwei Wiederholnngsstnnden zählen nur als eine Unterrichtsstunde. Nachtrag aus 1728 (das. V, 81): Bezahlung 7y2 Rtlr. pro Stunde. 9 Vermutlich ist das vollendete 12. Jahr gemeint, da auch sonst der Beginn des 13. Lebensjahres einen Abschnitt im religiösen Leben darstellte (Bar Mizwah). Andere Statuten nennen diesen Zeitpunkt ausdrücklich; Gödemann, Quellenschriften S. 250.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.