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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 191

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 191)
Language
German
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In einem Dorf wohnten nur sechs jüdische Familien mit etwa 10 bis 13 Knaben. Einige Väter wollten auf Gemeindekosten einen Lehrer anstellen, jedoch weigerte sich ein Mitglied, zu den Kosten beizutragen, da seine Kinder die Schule im Nachbarort besuchten. Konnte man diesen zwingen, zu den Ausgaben seinen Teil belzusteuern? Die Antwort lautete: Für Unterricht müsse unbedingt gesorgt werden. Wenn man zwar nach der Ansicht des Talmud einen Lehrer erst für 25 Schüler anzustellen brauche, so treffe dies hier nicht zu, da man infolge der unsicheren Landstxassen niemanden zwingen könne, seine Kinder täglich nach einem anderen Ort zur Schule zu schicken. Ausserdem glaubt der An־ gefragte, dass es früher wohl möglich gewesen sei, 25 Schüler als Durchschnittszahl für einen Lehrer, bis zu 40 mit einem Helfer, zu bezeichnen; heute aber, bei den ungünstigen Verhältnissen, in denen die Juden lebten, sei ein Lehrer diesen Anforderungen nicht mehr gewachsen, und er könne nur ungefähr 10 Kinder mit Erfolg unterrichten. Daraus ergebe sich natürlich, dass eine Gemeinde, in der diese Schülerzahl vorhanden sei, zur Anstellung eines Lehrers verpflichtet sei, eine Verpflichtung, der sich niemand entziehen könne. Von der Unterrichtsbehörde hören wir noch einmal im Jahre 1677 gelegentlich einer Notiz im ״Gedenkbuch״.l) Für eine lange Zeit konnte ich nichts mehr über sie feststellen; erst in den neuen Gemeindestatuten des Jahres 1754 finden wir einen kurzen Eintrag über den Wahlmodus derselben. Im Jahre 1799 wird das Amt der Talmud-Tora-Gabbaim mit dem der Spital- und dem der Almosenverwalter zusammengelegt. Die Kassenführung blieb jedoch auch weiter getrennt.2) Aus den Verordnungen des Jahres 1678 sind noch einige Punkte hervorzuheben. Bis zu 12 Jahren musste jeder Knabe in den Cheder gehen, um bei seinem Lehrer zu lernen, vom 12. bis 20. Jahre brauchte er zwar keine Schule mehr zu besuchen, doch durfte er im Orte noch kein Geschäft treiben, auch keine Gelegenheitskäufe vermitteln.3) Die Folge dieser Vorschriften war natürlich, *) S. 507. ״Der hochachtbare Seligmann Fiersheim ging nach Verlassen der Synagoge zu den Vorgesetzten der Lehrer; als er zurückkehrte, traf ihn auf der Strasse die Hand Gottes, er fiel zu Boden und starb.“ 2) Kleines Gememdeprotokollbueh S. 20 a. ®) Gememdeprotokollbueh S. 144b; den ganzen Text s. Anl. 3.

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