Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 190

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 190)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3486266-3486305--6995-3493371
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

151 Summe zu, unter Umständen auch bei Erteilung van Rabbinats- Autorisationen1) und noch anderen Gelegenheiten. Auch die Be• rechnung des Lehrergebaltes ergibt bei Vergleich mit den Statuten der übrigen Gemeinden eine weit höhere Summe. Die Summe von 4 bezw. 5 Talern erhielt der Lehrer von ledern einzelnen Schüler, nicht, wie H. irrtümlich annimmt, von ihrer Gesamtheit. Wäre dies nämlich der Fall, so wäre die ganze Verordnung, die die Schülerzahl begrenzte, überflüssig gewesen, da dann kein Lehrer daran Interesse hatte, viele au! einmal zu unterrichten. Der Wortlaut der Bestimmung des Jahres 1678 bestätigt diese Behauptung. Man könnte vielleicht auch darüber im Zweifel sein, wie die Stunden־ zahl berechnet wurde. Bei sechstägigem Unterricht waren es im ganzen 48 oder 54 Stunden. Legen wir diese Zahl zu Grunde und berücksichtigen dabei noch, dass jeder einzelne Schüler zahlte, so kämen wir zu einer unmöglichen Summe. Es ist daher anzu• nehmen, dass für 4 Taler der Lehrer ein Semester lang täglich eine Stunde zu erleilen hatte. Im günstigsten Falle konnte er demnach 450 Taler pro Semester verdienen — eine ansehnliche Summe für die damalige Zeit. Da der Lehrer meistens ein Bachur war, der den Unterricht nur nebenher in seiner freien Zeit erteilte, so erreichte er wohl nur selten die Höchststundenzahl. Da die Bachurim oft schon vor Ablauf des Semesters die Jeschibah ver- Hessen, ohne dies bei ihrer Anstellung als Lehrer mitzuteilen, so durfte der Vater einen entsprechenden Betrag abziehen, wenn der Unterricht vorzeitig beendet wurde. Wie schon erwähnt wurde, entstanden durch den häufigen Lehrerwechsel grosse Nachteile. Darüber wird in dieser Zeit viel geklagt, (s. Nachtrag.) Auch in Frankfurt scheint ursprünglich das Schulwesen nicht auf der Höhe gestanden zu haben. Der Schlußsatz der Verordnung des Jahres 16622) weist deutlich darauf hin. Später hören wir keine Klagen mehr, wohl eine heilsame Folge der Aufsieht der ünterrichtsbehörde. In diesem Zusammenhang verdient noch ein Gutachten des 1667— 1677 hier wirkenden Rabbiners, R. Samuel Kaidnower3), erwähnt zu werden. ף S. Anl. 5. 2) nEs sollen keine Unwissende mehr grossgezogen werden, wie es seit langer Zeit schon der Fall ist.“ s) S. Kaidnower, Emnnath Samuel Nr. 26.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.