Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 189)
- Language
- German
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16Ö Einfluss auf den Unterricht. Es gab nur ״Kuppa-Gabbaim“ (Kassen- Verwalter), deren Aufgabe hauptsächlich die Bewilligung von Zu- Schüssen an unbemittelte Eltern war.1) Es wurde bestimmt, dass die drei Vorstände — die Talmud-Tora-Gabbaim — den gesamten Unterricht, auch den privaten, überwachen sollten. Kein Lehrer sollte zuviel Knaben unterrichten. Die Zahl der Schüler für einen einzelnen Lehrer wurde auf zehn festgesetzt, bei Beschäftigung eines Hilfslehrers — Behelfer genannt — durften 30 Schüler unterrichtet werden. Später war das Halten von Hilfslehrern offenbar verboten. Die Behelfer waren meistens ältere Schüler oder Jeschibabbesacher in den ersten Semestern.2) Die Stundenzahl und der Lohn des Lehrers worden ebenfalls festgesetzt und kontrolliert. Nach einem Zusatz aus dem Jahre 1672 durfte ein Lehrer im Sommer am Tage höchstens 9, im Winter 8 Stunden erteilen, auswärtige Lehrer auch im Sommer nur 8 Stunden. Die Besoldung für eine Stunde — natürlich pro Semester gerechnet — betrug 4, bei höheren Unterricbtsgegenständenj d. h. Talmud mit Tossaphoth, bis zu 5 Talern. Horovitz weist darauf hin,3) dass damals der Rabbiner, der angesehenste Mann der Gemeinde, nur 50 Taler Gehalt im Semester bezog, ein vollbeschäftigter Lehrer unter Umständen 45, also fast ebensoviel; er sieht darin einen Beweis, welche Wichtigkeit man dem Jugendunterricht beilegte. Dieser Beweis weist aber wohl einen doppelten Fehler auf. Das Einkommen des Rabbiners war grösser, als H. es annimmt. Die Nebeneinnahmen waren weit höher als das eigentliche Gehalt. Von jedem Zivilprozess, den er entschied, erhielt er Gebühren, je nach dem Wert י des Streitobjektes; da die Juden damals noch eigene Gerichtsbarkeit hatten, so kamen fast alle Zivilprozesse vor sein Forum.4) Bei Verlobungen und Verheiratungen floss ihm ebenfalls eine bestimmte *) Zum genauen Verständnis dieser und der folgenden Verordnungen müssen wir häufig die noch erhaltenen entsprechenden Verordnungen anderer ä Gemeinden zum Vergleich heranziehen. Eine Zusammenstellung derselben folgt am Ende ds. Abschnittes. *) Vergl. die Verordnung des Jahres 1678, Anl. 3. ף Horovitz, Frankfurter Rabbinen II, 53. 4) Der Anstellungsvertrag bestimmte, von welchem Betrage ab er als Richter fungieren musste; bei niedereren Beträgen konnte er den Prozess an seine Beisitzer abgeben.