Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 180)
- Language
- German
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141 spricht in keiner Weise den Bedürfnissen der Lage and erwies sich in manchen Fällen als Quelle schwerer Meinungsverschieden״ heiten zwischen Gemeinde und Lehrer, die natürlich meistens den letzteren grossen Nachteil brachten. Es muss jedoch anerkannt werden, dass der Staat in den wenigen Fällen, wo die Gemeinde geli ältlich nicht ihre Pflicht tat, von dem ihm zustehenden Recht der Kürzung seines Zuschusses niemals Gebrauch gemacht hat. So erfüllte das Gesetz keineswegs die Wünsche der betroffenen Lehrer, wenn es auch an Stelle der Unsicherheit und des rechtliehen Zweifels über die Steilung der definitiv angestellten israel. Religionslehrer1) eine gesetzliche und rechtliche Grundlage setzte. Es ist ein trauriges Zeichen, dass unter der jüd. Lehrerschaft Hessens nur 13 Herren, wenn auch in bescheidenem Masse doch immerhin eine einigermassen gesicherte Grundlage in Besoldung uud Versorgung der Hinterbliebenen besitzen, während ein grosser Teil der israel Religionslehrer bedauerlicherweise den düstersten Verhältnissen preisgegeben ist. Das Recht der Anstellung und Entlassung verbleibt immer noch den Gemeindevorständen, und die Besoldung ist bei vielen Kollegen nach wie vor eine unwürdige und unhaltbare. Zwar sind bei Stellenvakanzen infolge des Mangels an geeigneten Lehrern sowie durch den Einfluss der Lehrerorganisation die Gemeinde-Vorstände zu Zugeständnissen hereit, und in Wirklichkeit haben verschiedene Landgemeinden und Schulbezirke ihre Lehrer ähnlich den Volksschullehrern eingruppiert. Aber noch viele Gemeinden Hessens behandeln ihre Beamten teils aus Leistungsschwäche, teils aus rückständigerDenkart mit unverzeihlieber Härte; daher kommt es, dass in den drei hessischen Provinzen viele Landgemeinden — früher Sitze blühenden Gemeindelebens mit trefflichen Institutionen — heute verödet oder dem Verfall preisgegeben sind. Kein Lehrer gibt religiöse Anregung und verkündet das Thorawort, die Schuljugend verwahrlost im Wissen und jüdischen Denken, hie und da geniesst sie noch in zwei obligaten Wochenstunden kümmerliche Dosen Religionsunterricht. Anderen Gemeinden droht das gleiche Schicksal, und sie sehen dem bangen l) Die Quelle der ganzen Einrichtung (Anmerkung zu Kapitel 115 Titel 9 des Hauptvoranschlags 1902/03 war anch nach juristischer Ansicht staats* rechtlich ungenügend begründet.