Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 179)
- Language
- German
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Artikel 3. Die Besoldungsdieostzeit und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit beginnen mit dem Tage der Verleihung der Rechte eines endgültig angestellten Volks- Schullehrers. Auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit kann zum Ausgleich von Härten die an hessischen Religionsschulen verbrachte Dienstzeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern der Lehrer wöchentlich 20 Stunden Unterricht erteilt hat. Artikel 4. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung betragen zwei Drittel der Ruhegehalts- oder Hinterbliebenenbezüge eines Volksschullehrers der Gehaltsgruppe VII von gleichem Dienstalter. Artikel 5. Ais Beitrag zum staatlichen Pensionsfonds zahlen die betreffenden israelitischen Religionsgemeinden 5 v. H. der von ihnen aufz ab ringenden Leistungen. Für die israelitische Religionsgemeinde Worms beträgt dieser Beitrag 2£ v. H. Artikel 6. Auf den derzeitigen mit den Rechten eines Volksschullehrers angestellten Religionslehrer der israelitischen Gemeinde Worms findet das Gesetz nur hinsichtlich des Rahegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung Anwendung. Artikel 7. Israelitische Religionslehrer mit den Rechten der Volksschullehrer werden künftig nicht mehr angestellt. Artikel 8. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft. Dannstadt den 16. Dezember 1922. Hessisches Gesamtministerium gez. Ulrich. von Brentano. Henrich. Raab. Bedauerlich war die nach Artikel 6 erfolgte Ausschliessung des Kollegen in Worms vom Genüsse des staatlichen Besoldungs- Zuschusses, was seitens der Regierung mit den besonders gearteten flnterrichtsverhältnissen in der Stadt Worms erklärt wurde, namentlieh aber die Schlussbestimmung, dass in Zukunft israel. Religionslehrer mit den Rechten eines Volksschullehrers nicht mehr angestellt werden. Diese beklagenswerte Bestimmung ist der Haltung der Regierung zuzuschreiben, die erklärte, dass mit Rücksicht auf die im allgemeinen geringe Zahl der von israel. Religionslehrern unterrichteten Schaler, sowie wegen der Konsequenzen für andere Konfessionen diese Einrichtung auf die Dauer nicht aufrecht erhalten werden könne. Auch Artikel 2, der namentlich den kleinen israel. Religionsgemeinden immerhin erhebliche Lasten aufbürdete, ent-.