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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 178

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 178)
Language
German
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deres später zu erwartendes Gesetz verwiesen. In den Jahren 1921 und 1922 fanden im Landesamt für das Bildungswesen zwischen Vertretern der Regierung und dem Verfasser dieses als Vertreter der def. angestellten israel. Religionslehrer Beratungen über die gesetzliche Regelung der Anstellung»- und Besoldung»־ Verhältnisse derselben statt. Nach langwierigen Verhandlungen und Überwindung mannigfacher Schwierigkeiten kam endlich mit Zustimmung des Finanzausschusses sowie der hessischen Volkskammer in der Plenarsitzung vom 23. März 1922 gegen die Stimmen der Deutschnationalen und Bauernbündler das Gesetz ״Die Besoldung, die Ruhegehalte und die Hinterbliebenenversorgung der mit den Rechten der Volksschullehrer angestellten israelitischen Religionslehrer betreffend“ zustande, das durch Veröffentlichung im Regierungsblatt vom 11. Juli 1923 Rechtskraft erhielt. Da das Gesetz bedauerlicherweise wegen des Artikels 7 in späteren Jahren nur historische Bedeutung haben wird, lassen wir die einzelnen Bestimmungen nachstehend folgen. Gesetz, die Besoldung, die Ruhegehalte und die Hinterbliebenenversorgung der mit den Rechten der Volksseh ullebrer angestellten israelitischen Religionslehrer betreffend. vom 16. Dezember 1922. Das hessische Volk bat durch den Landtag das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1. Die mit den Rechten der Volksschullehrer angestellten israelitischen Religionslehrer werden in die Besoldungsgruppe VII des Besoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1921 eingereiht und erhalten an Grundgehalt, Orts- und Teuerungszuschlag insgesamt zwei Drittel der Bezüge eines Voiksschuliehrers dieser Gruppe von gleichem Dienstalter. Die Kinderzuschläge werden ganz gewährt. Artikel 2. Der Beitrag der zuständigen israelitischen Religionsgemeinden zu jeder Stelle wird auf 5000 Mark bemessen 1)״ Die seit Erlass des vorläufigen Besoldungsgesetzes vom 19. Mai 1920 eingetretenen oder künftig eintretenden Erhöhungen oder Verminderungen der Bezüge, einschliesslich einmaliger Zulagen sind auf den Staat und die betreffenden israelitischen Religionsgemeinden za gleichen Teilen zu verteilen. Der Staat ist berechtigt, seine Leistungen um den gleichen Betrag zu kürzen, als die israelitischen Gemeinden hinter den für sie festgesetzten Verpflichtungen Zurückbleiben. *) Papiermark.

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