Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 177)
- Language
- German
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3) Die Kosten für Erteilung des Israel. Religionsunterrichts an den höheren Lehranstalten, den Lehrerseminarien und Taub- Stummenanstalten belaufen sich auf ״nicht weniger als“ 12695 M. jährlich. 4) Im Hinblick auf die Notlage wurde den israel. Religionslehrern, welche die Rechte endgültig angestellter Volksschullehrer nicht besitzen (״trotzdem sie auf irgendwelche Bezüge zu Lasten der Qaaptstaat8kasse keinen Anspruch haben“) gleichwohl mit Zu- Stimmung des Staatsministeriums eine einmalige Kriegsteuerungs- Zulage gewährt. Die Ausgabe der Hauptstaatskasse hierfür beläuft sich auf 22.603 M. Eine besondere Behandlung erfuhr die endgültige gehaltliche Regelung der mit den Rechten eines definitiven Volksschuilehrers angestellten israel. Religionslehrer. Bei Schaffung dieser Einrichtung im Jahre 1902 mussten sich die betr. israel. Gemeinden zur Aufbringung des Grundgehalts eines Volksschuilehrers verpflichten, während der Staat in den meisten Fällen die Alterszulagen, Ruhestandsgehalte und Witwenpensionen übernahm. In einigen Fällen nachgewiesener Leistungsunfähigkeit seitens der Gemeinde ergänzte die Regierung die gemeindliche Leistung auf die Höhe des Grundgehalts eines Volksschullehrers. Die Besoldung der def. angestellten israel. Religionslehrer sollte jedoch nicht der Gehaltsskala der Volksschullehrer angepasst werden. In dem jeweiligen Anstellungsdekret wurde stets auf ein demnächst zu erlassendes Gesetz über die Organisation der israel. Gemeinden hingewiesen, das auch die Bezüge der definitiv angestellten israel. Religiohslehrer regeln sollte. Da aber dieses im Jahre 1905 vorgelegte Gesetz nicht zustande kam,1) wurden die def. angestellten israel. Religionslehrer vorerst nach Massgabe der Bestimmungen für Volksschullebrer besoldet. Auch in den letzten Kriegsjabren erhielten sie die gleichen Teuerungszulagen wie die Volksschullehrer. Als jedoch am 19. Mai, sowie am 14. Oktober 1921 eine neue Besoldungsordnung für Staatsbeamte und VolksschuUehrer eingeführt wurde, wurden in dem betr. Gesetzentwurf die mit den Rechten eines Volksschullehrers angestellten israel. Religionslehrer ausdrück־ lieh ausgenommen und hinsichtlich ihrer Besoldung auf ein beson- י) S. 123.