Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 176)
- Language
- German
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137 spräche mit dem Leiter des hessischen Schulwesens unter Hinweis au! die noch weit grössere Notlage der israel. Religianslehrer für diese ebenfalls die Gewährung einer ansehnlichen Teuerungszulage. Dabei wurde bes. betont, dass, wenn auch bei den israel. Religionslebrern im Gegensatz zu den Staatsbeamten kein Rechtsanspruch an den Staat bestehe, so doch nicht zu verkennen sei, dass sie mittelbar im Interesse des Staates wirken. In einsichtsvoller Weise ging die Regierung darauf ein und stellte den Betrag von 226Ö3 M. zur Verfügung, welche auf alle jüdischen Religionslehrer des Landes (mit Ausnahme der definitiv angestellten) — abgestuft nach Familienstand und Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden als einmalige Teuerungszulage verteilt wurden. Leider verblieb es bei dieser einmaligen Vergünstigung, trotzdem die weitere Inflationszeit immer grössere Not und unhaltbare Zustände erzeugte, welchen die Staatsregierung durch Gewährung neuer Zulagen und Gehaltserhöhungen zu steuern suchte. Die israel. Religionslehrer gingen trotz wiederholter und eingehend motivierter Eingaben stets leer aus. Über die Höhe des Aufwandes für das jüdische Religionsschulwesen von seiten der hessischen Staatsregierung im Jahre 1919 gibt uns ein Bericht der Schulabteilung an das Gesamtministerium eingehende Aufklärung, der durch eine Vorstellung beteiligter israel. Gemeinden, insbes. des Vorstandes der israel. Religionsgemeinde Darmstadt über die materielle Sicherstellung der Kultusbedürfnisse der israel. Religionsgemeinschaft in Hessen veranlasst worden war. In genanntem Bericht behauptet das Landesamt für das Bildungswesen, dass die Regierung bereits in weitgehendem Masse den Bedürfnissen der israel. Religionsgemeinden Rechnung getragen habe, und erhärtet dies durch folgende Tatsachen: 1) Durch Verleihung der Rechte eines definitiv angestellten Volksschullehrers an israel. Religionslehrer mit allen möglichen Konsequenzen (Dienstzulagen und Kriegsteuerungszulagen analog den Volksschullehrern, Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung, Kosten der Verseilung einer Stelle im Sterbequartal), 2) Für den Religionsunterricht an israel. Schulkinder in Orten, in denen kein israel. Religionslehrer vorhanden ist, wendet der Staat z. Z. (1919) 935 M. jährlich zu Lasten des Kap. 41 Tit. 4 des Hauptstaatsvoranschlags auf.