Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 174)
- Language
- German
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iä§ ]Prozentsatz zugleich den Schächteräienst versehen. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten beabsichtigt nicht eine Änderung der geschilderten geschichtlich gewordenen Verhältnisse herbeizuführen, da ein derartiger Versuch zu einer weiteren schweren Belastung der ohnedies notleiäendeh kleinen ländlichen israel. Kultusgemeinden führen würde. Unerträglichkeiten aus der Verbindung der Scbäebtfunktion mit dem Lehramt seien dem Ministerium bisher nicht zur Kenntnis gekommen. Württemberg bestätigt das Gleiche* Baden und Sachsen stellen fest, dass dort, wo israel. Keligionslehrer die Schächtfunktion bekleiden, nach den vorliegenden Berichten aus der Verbindung beider Ämter sich keine Unzuträglichkeiten ergeben haben. Endlich bemerkt die König!. Preussiscbe Regierung im Reg.-Bezirk Kassel, dass von den 70 israel. Volks- Schullehrern des Bezirks 3 3 die Geschäfte des Schächtens besorgen. Der Zustand beruhe auf jahrzehntelanger Übung und habe auch, soweit bekannt sei, bei der Bevölkerung keinen Anstoss erregt und zu Mißständen nicht geführt. Auffallenderweise wurde jetzt von der Abteilung I des Ministeriums des Innern die Sache der Abt. II zur Kenntnisnahme und gef. Äusserung darüber überreicht, ob das Schächten als Tierquälerei zu betrachten sei. Prompt erfolgte als Antwort die Äusserung des veterinärärztlichen Referenten: ״Vom Wissenschaftliehen sowie vom rein menschlichen Standpunkt aus betrachtet, ist es als eine unnötige Quälerei der Schlachttiere anzusehen, wenn diese durch Verblutung bei Bewusstsein getötet werden, wie ‘es das Schächten mitbringt, während ihnen durch eine vorhergehende Betäubung die Qualen des Todes erspart bleiben, zumal es feststeht, dass das Verbluten ohne vorherige Betäubung gegenüber demjenigen mit Betäubung keine technischen oder sanitären Vorteile bietet1). Aus diesen Gründen ist auch das Schlachten ohne vorherige Betäubung in fast allen Schlachtordnungen der Städte und Kreise verboten, ausgenommen das Schächten nach jüdischem Ritus.“ So wurde die ganze Frage der Zulässigkeit der Verbindung *) entgegen den Gutachten zahlreicher Physiologen und Wissenschaft- Rcher Kapazitäten•