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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 172

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 172)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486305--6977-3493353
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gestellten Frage des Schächtverbots unter dem Gesichtspunkt der Tierquälerei wird Folgendes bemerkt: ״Über die Frage, ob das Schächten insbes. der Scbächtscbnitt und das langsame Verbluten eine Tierquälerei — nicht im Rechtssinne — sei, gehen die Auffassungen auseinander.1) Tierschutzvereine bekämpfen das Schächten als vermeidbare Quälerei und werden dabei von der überwiegenden Mehrzahl der Schlachtkoftierärzte, ״die als die erfahrensten Sachverständigen in dieser Hinsicht gelten können“ gestützt. Andererseits haben Schacht- Interessenten eine grosse Anzahl iür sie günstig lautender Gutachten hervorragender Wissenschaftler (Physiologen) zusammengebracht• Auf einen Antrag Köhler-Langsdorf im 31. Landtag (Brucksache 640) auf Erlass eines Schächtverbots habe sich die Grossh. Regierung auch dahin ausgesprochen, dass über die Frage, ob das rituelle Schächten eine ungeeignete oder grausame Schlachtung sei, eine grosse Anzahl sich widersprechender Gutachten hervorragender Physiologen vorliege. Man erachte aber ein Sehäebtverbot für das Grossherzogtum schon um deswillen für bedenklich, weil bei der geographischen Lage des Landes es den israei. Bewohnern leicht möglich sein würde, geschächtetes Fleisch von ausserhalb zu beziehen, sodass das Verbot nur cpie empfindliche Schädigung der Metzger im Lande bedeuten würde. In einem späteren Schreiben an das Grossb. Staatsministeriam vom 14. II. 1908 habe ja das Ministerium des Innern sich dahin geäussert, dass das Schächten eine weit grössere Quälerei der Tiere bedeute, als wenn sie vorher betäubt würden, sowie dass das Schächten nicht mehr zeitgemäss sei, dass man aber trotzdem ein landesgesetzliches Schächtverbot für bedenklich halte, nachdem bis fetzt — und das vor längerer Zeit — nur ein Bundesstaat (Sachsen) so vorgegangen sei. Dazn komme der obenerwähnte Gesichtspunkt der geographischen Lage des Landes, welche ein Schächtverbot nur wirksam mache, wenn es reichsgesetzlich erfolge. Dann wird bemerkt, dass das Schächtverbot in Sachsen Ende 1910 wieder aufgehoben wurde, ״da jetzt beim Schächten Methoden angewendet würden, welche volle Gewähr dafür bieten, dass eine Tierquälerei ausgeschlossen ist.“ Ferner gehe ans den *) Im Regierangsbericht unterstrichen.

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